Artikel 34 VO (EU) 2020/686

Für die Meldung von Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten von Sendungen von Zuchtmaterial von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden benötigte Angaben

Die Unternehmer, die gemäß Artikel 33 Meldung bei der zuständigen Behörde in ihrem Herkunftsmitgliedstaat machen, stellen der betreffenden zuständigen Behörde für jede Zuchtmaterialsendung, die in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden soll, folgende Angaben zur Verfügung:

a)
die Angaben gemäß Anhang IV Nummer 1 Buchstaben a bis f für den Fall, dass das Zuchtmaterial von einer Veterinärbescheinigung begleitet wird; oder
b)
die Angaben gemäß Artikel 32 Absatz 2 für den Fall, dass das Zuchtmaterial von einer Eigenerklärung begleitet wird.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.