Artikel 33 VO (EU) 2020/686
Pflicht der Vorabmeldung durch die Unternehmer von Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten von Sendungen von Zuchtmaterial von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden
Wenn Sendungen von Zuchtmaterial von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden, melden die Unternehmer der zugelassenen Zuchtmaterialbetriebe, der Betriebe, in denen Schafe und Ziegen gehalten werden, im Sinne des Artikels 13 oder der geschlossenen Betriebe im Sinne des Artikels 14 der zuständigen Behörde in ihrem Herkunftsmitgliedstaat vorab die beabsichtigte Verbringung solcher Zuchtmaterialsendungen.
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