Artikel 32 VO (EU) 2020/686
Anforderungen an die Eigenerklärung für Verbringungen in bzw. aus Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetrieben von Sendungen von Zuchtmaterial von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden
(1) Wenn der Unternehmer eines zugelassenen Betriebs für Zuchtmaterial von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden veranlasst, dass Zuchtmaterial durch einen Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetrieb verarbeitet wird, stellt der genannte Unternehmer sicher, dass die Zuchtmaterialsendung während des Transports zum genannten Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetrieb bzw. aus dem genannten Betrieb von einer Eigenerklärung begleitet wird.
(2) Der Unternehmer eines zugelassenen Zuchtmaterialbetriebs stellt sicher, dass die Eigenerklärung gemäß Absatz 1 mindestens die folgenden Angaben umfasst:
- a)
- Name und Anschrift des zugelassenen Zuchtmaterialbetriebs, in dem das Zuchtmaterial gewonnen oder erzeugt wurde;
- b)
- Name und Anschrift des Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetriebs, in den das Zuchtmaterial zur Verarbeitung verbracht wird;
- c)
- Daten der Verbringung der Zuchtmaterialsendung in einen bzw. aus einem Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetrieb;
- d)
- Art und Menge des Zuchtmaterials;
- e)
- die gemäß Artikel 10 vorgeschriebene Kennzeichnung des Zuchtmaterials;
- f)
- die Art der Spendertiere;
- g)
- die Nummer der am Transportbehälter angebrachten Plombe;
- h)
- die Erklärung, dass die Sendung die Tiergesundheitsanforderungen gemäß Kapitel 1 erfüllt.
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