Artikel 49 VO (EU) 2020/686

Übergangsmaßnahmen

(1) Besamungsstationen, Samendepots, Embryo-Entnahmeeinheiten und Embryo-Erzeugungseinheiten, die vor dem 21. April 2021 gemäß den in Artikel 270 Absatz 2 Unterabsatz 1 sechster, siebter, achter und zwölfter Gedankenstrich der Verordnung (EU) 2016/429 genannten Richtlinien 88/407/EWG, 89/556/EWG, 90/429/EWG und 92/65/EWG zugelassen wurden, gelten als gemäß Artikel 97 der Verordnung (EU) 2016/429 und Artikel 4 der vorliegenden Verordnung zugelassen.

Ansonsten gelten für sie die Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/429 und der vorliegenden Verordnung.

(2) Samen, Eizellen und Embryonen, die vor dem 21. April 2021 gewonnen, erzeugt, verarbeitet und gelagert wurden, dürfen zwischen Mitgliedstaaten verbracht werden, sofern sie in Bezug auf Gewinnung, Erzeugung, Verarbeitung und Lagerung von Zuchtmaterial, Tiergesundheitsanforderungen für Spendertiere sowie Labortests und andere Tests, die an Spendertieren und Zuchtmaterial durchgeführt werden, den Anforderungen gemäß den Richtlinien 88/407/EWG, 89/556/EWG, 90/429/EWG und 92/65/EWG genügen.

(3) Pailletten und andere Verpackungen, in die bzw. in denen Samen, Eizellen oder Embryonen gegeben wurden bzw. gelagert und transportiert werden, sei es in getrennten Einzeldosen oder anderweitig, und die vor dem 21. April 2021 gemäß den Richtlinien 88/407/EWG, 89/556/EWG, 90/429/EWG und 92/65/EWG gekennzeichnet wurden, gelten als gemäß Artikel 121 der Verordnung (EU) 2016/429 und Artikel 10 der vorliegenden Verordnung gekennzeichnet.

(4) Veterinärbescheinigungen, die vor dem 21. April 2021 gemäß den Richtlinien 88/407/EWG, 89/556/EWG, 90/429/EWG und 92/65/EWG ausgestellt wurden, gelten als gemäß Artikel 162 der Verordnung (EU) 2016/429 und Artikeln 30 und 31 der vorliegenden Verordnung ausgestellt.

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