Artikel 48 VO (EU) 2020/686
Notfallverfahren für die Meldung von Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten von Zuchtmaterial zu wissenschaftlichen Zwecken oder zur Lagerung in Genbanken bei Stromausfällen und sonstigen Störungen des IMSOC
Im Fall eines Stromausfalls oder sonstiger Störungen des IMSOC hält die zuständige Behörde des Herkunftsorts der Sendung von Zuchtmaterial zu wissenschaftlichen Zwecken oder zur Lagerung in Genbanken, die zwischen Mitgliedstaaten verbracht werden soll, die Notfallregelungen gemäß Artikel 46 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 ein.
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