Artikel 47 VO (EU) 2020/686
Vorabmeldung durch die Unternehmer von Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten von Zuchtmaterial zu wissenschaftlichen Zwecken oder in Genbanken
Wenn Zuchtmaterial, das für wissenschaftliche Zwecke oder für die Lagerung in Genbanken bestimmt ist, in einen anderen Mitgliedstaat verbracht wird, meldet der Unternehmer des Versandbetriebs der zuständigen Behörde im Herkunftsmitgliedstaat der Sendung vorab die geplante Verbringung des genannten Zuchtmaterials und stellt die Angaben gemäß Artikel 46 Absatz 2 Buchstaben a bis g bereit.
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