Artikel 46 VO (EU) 2020/686
Vorschriften betreffend die Eigenerklärung für Zuchtmaterial, das für wissenschaftliche Zwecke bestimmt ist oder in Genbanken in einem anderen Mitgliedstaat verbracht werden soll, und darin aufzunehmende Angaben
(1) Soll Zuchtmaterial, das für wissenschaftliche Zwecke oder für die Lagerung in Genbanken bestimmt ist, in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden, so stellt der Unternehmer des Versandbetriebs sicher, dass das Zuchtmaterial während des Transports zum Bestimmungsort von einer Eigenerklärung begleitet wird.
(2) Der Unternehmer des Versandbetriebs stellt sicher, dass die Eigenerklärung gemäß Absatz 1 mindestens die folgenden Angaben umfasst:
- a)
- Name und Anschrift von Versender und Empfänger;
- b)
- Name und Anschrift des Versand- und des Bestimmungsortes;
- c)
- Versanddatum der Sendung;
- d)
- Art des Zuchtmaterials und Art der Spendertiere;
- e)
- Anzahl der Pailletten oder sonstigen Verpackungen in der zu versendenden Sendung;
- f)
-
folgende Angaben, die eine Identifizierung des Zuchtmaterials ermöglichen:
- i)
- die Kennzeichnung auf den Pailletten oder den anderen Verpackungen;
- ii)
- Datum und Ort seiner Gewinnung oder Erzeugung;
- g)
- die verfügbaren Ergebnisse der Tests gemäß Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe b;
- h)
- die Nummer der am Transportbehälter angebrachten Plombe;
- i)
- die Erklärung, dass die Sendung die Anforderungen gemäß Artikel 44 oder Artikel 45 erfüllt, einschließlich dass die vorherige schriftliche Zustimmung der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats zu der Annahme der Zuchtmaterialsendung eingeholt wurde.
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