Artikel 45 VO (EU) 2020/686

Zusätzliche Vorschriften für die Gewährung von Ausnahmeregelungen durch die zuständigen Behörden für Zuchtmaterial, das in Genbanken in einem anderen Mitgliedstaat verbracht wird

(1) Die zuständigen Behörden der Herkunftsmitgliedstaaten können Ausnahmeregelungen gewähren für Verbringungen von Zuchtmaterial in Genbanken in einem anderen Mitgliedstaat, sofern der Unternehmer des Versandbetriebs vorab die schriftliche Zustimmung der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats erhalten hat zur Annahme der Sendung von Zuchtmaterial von

a)
gefährdeten Rassen, die nicht den Tiergesundheitsanforderungen des Kapitels 1 genügen; oder
b)
in geschlossenen Betrieben gehaltenen Landtieren, ausgenommen Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen und Equiden, die nicht den Tiergesundheitsanforderungen des Artikels 37 genügen.

(2) Die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats stimmt der Annahme der Zuchtmaterialsendung gemäß Absatz 1 nur dann zu, wenn

a)
der Unternehmer der Genbank, die das genannte Zuchtmaterial erhalten soll, sicherstellt, dass das Zuchtmaterial ausschließlich zur Ex-situ-Erhaltung und zur nachhaltigen Nutzung der genetischen Ressourcen gehaltener Landtiere verwendet wird, für die die aufnehmende Genbank eingerichtet wurde;
b)
ihr ausreichende Informationen vorliegen, einschließlich Informationen vonseiten der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats oder Testergebnisse, oder sie eine Behandlung des Zuchtmaterials durchführt, die es ihr ermöglichen bzw. ermöglicht, die Ausbreitung der Maul- und Klauenseuche und eine Infektion mit dem Rinderpest-Virus und anderen gelisteten Tierseuchen zu verhüten.

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