Artikel 44 VO (EU) 2020/686

Zusätzliche Vorschriften für die Gewährung von Ausnahmeregelungen durch die zuständigen Behörden für Zuchtmaterial, das für wissenschaftliche Zwecke bestimmt ist

(1) Die zuständigen Behörden der Herkunftsmitgliedstaaten können Ausnahmeregelungen gewähren für die Verbringung in einen anderen Mitgliedstaat von für wissenschaftliche Zwecke bestimmtem Zuchtmaterial, das nicht den Tiergesundheitsanforderungen des Kapitels 1 oder 3 genügt, sofern der Unternehmer des Versandbetriebs vorab die schriftliche Zustimmung der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats zur Annahme der Zuchtmaterialsendung erhalten hat.

(2) Die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats stimmt dem Erhalt der Zuchtmaterialsendung gemäß Absatz 1 nur dann zu, wenn der Unternehmer des Bestimmungsbetriebs, der das genannte Zuchtmaterial erhalten soll, sicherstellt, dass das Zuchtmaterial ausschließlich für wissenschaftliche Zwecke verwendet und so gehandhabt wird, dass die Ausbreitung von Seuchen der Kategorie D verhütet wird.

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