Artikel 8 VO (EU) 2020/686
Pflicht der Unternehmer zugelassener Betriebe für Zuchtmaterial von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden zum Führen von Aufzeichnungen
(1) Die Unternehmer von zugelassenen Betrieben für Zuchtmaterial von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden führen Aufzeichnungen, die mindestens die folgenden Angaben enthalten, und bewahren diese auf:
- a)
-
in Bezug auf Besamungsstationen:
- i)
- Tierart, Rasse, Geburtsdatum und Identität jedes Spendertiers in der Besamungsstation;
- ii)
- die Daten jeder Verbringung von Spendertieren in die bzw. aus der Besamungsstation und, wenn diese Tiere von einem Dokument begleitet werden, die Angabe dieser Dokumente;
- iii)
- Gesundheitsstatus, Ergebnisse der klinischen Untersuchungen und Diagnosetests sowie verwendete Laborverfahren und an den Spendertieren vorgenommene Behandlungen und Impfungen;
- iv)
- Datum der Samengewinnung und gegebenenfalls Datum und Ort der Verarbeitung der Samen;
- v)
- Identität des Samens und genaue Angabe seines Bestimmungsorts;
- b)
-
in Bezug auf eine Embryo-Entnahmeeinheit, eine Embryo-Erzeugungseinheit oder eine Embryo-Entnahme- und Erzeugungseinheit:
- i)
- Tierart, Rasse, Geburtsdatum und Identität jedes Spendertiers, dem Eizellen oder Embryonen entnommen wurden;
- ii)
- Gesundheitsstatus, Ergebnisse der klinischen Untersuchungen und Diagnosetests sowie verwendete Laborverfahren und an den Spendertieren für Eizellen oder Embryonen vorgenommene Behandlungen und Impfungen;
- iii)
- Datum und Ort der Gewinnung, Untersuchung und Verarbeitung von Eizellen oder Embryonen;
- iv)
- Identität der Eizellen oder Embryonen und genaue Angabe ihres Bestimmungsorts;
- v)
- im Fall der Mikromanipulation bei Embryonen die genaue Angabe der angewandten Mikromanipulationstechniken, die mit einer Penetration der Zona pellucida bzw., im Fall von Equidenembryonen, der Embryokapsel einhergeht;
- vi)
- Herkunft der für die künstliche Besamung von Spendertieren oder zur Befruchtung von Eizellen für die In-vitro-Erzeugung von Embryonen verwendeten Samen;
- c)
-
in Bezug auf einen Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetrieb oder ein Zuchtmaterialdepot:
- i)
- Art des Zuchtmaterials, das im zugelassenen Zuchtmaterialbetrieb entweder verarbeitet und gelagert oder nur gelagert wird, mit Angabe der Tierart des Spendertiers;
- ii)
- Daten der Verbringung des Zuchtmaterials in das bzw. aus dem zugelassenen Zuchtmaterialbetrieb mit Angabe der Dokumente, die dieses Zuchtmaterial begleitet haben;
- iii)
- die Dokumente, einschließlich der Veterinärbescheinigung und der Eigenerklärung, die belegen, dass der Gesundheitsstatus der Spendertiere, deren Zuchtmaterial im zugelassenen Zuchtmaterialbetrieb entweder verarbeitet und gelagert oder nur gelagert wird, den Anforderungen der vorliegenden Verordnung entspricht;
- iv)
- Identität des Zuchtmaterials, das im zugelassenen Zuchtmaterialbetrieb entweder verarbeitet und gelagert oder nur gelagert wird.
(2) Wenn ein Zuchtmaterialbetrieb im Sinne von Absatz 1 Buchstabe c von der zuständigen Behörde entweder für die Verarbeitung und Lagerung oder die alleinige Lagerung von Zuchtmaterial von mehr als einer Art oder von mehr als einer Tierart zugelassen wurde, führt der Unternehmer für jede Art des Zuchtmaterials und für jede Tierart, von der das verarbeitete und gelagerte oder nur gelagerte Zuchtmaterial stammt, gesonderte Aufzeichnungen und bewahrt diese auf.
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