Artikel 9 VO (EU) 2020/686

Pflicht der Unternehmer zugelassener Betriebe für Zuchtmaterial von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden, die ihre Tätigkeit einstellen, zum Führen von Aufzeichnungen

(1) Stellt ein zugelassener Betrieb für Zuchtmaterial von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden gemäß Artikel 5 seine Tätigkeit ein, so verbringt der Unternehmer dieses Betriebs nur dann Sendungen von gelagertem Zuchtmaterial in ein Zuchtmaterialdepot, wenn diese Sendungen von den gemäß Artikel 8 Absatz 1 vorgeschriebenen Aufzeichnungen im Original oder in Kopie begleitet werden.

(2) Der Unternehmer des Zuchtmaterialdepots, der die Zuchtmaterialsendung aus dem Betrieb gemäß Absatz 1, der seine Tätigkeit eingestellt hat, erhält, erfasst den Eingang des Zuchtmaterials und die diesbezüglichen Angaben auf der Grundlage der gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c vorgeschriebenen mitgeführten Aufzeichnungen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.