Artikel 10 VO (EU) 2020/686

Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit von Zuchtmaterial von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden

(1) Unternehmer, die Zuchtmaterial von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen oder Equiden gewinnen, erzeugen, verarbeiten oder lagern, kennzeichnen jede Paillette oder jede andere Verpackung, in die Samen, Eizellen oder Embryonen gegeben bzw. in denen diese gelagert und transportiert werden, sei es in getrennten Einzeldosen oder anderweitig, so, dass folgende Informationen leicht festgestellt werden können:

a)
Datum der Gewinnung oder Erzeugung des betreffenden Zuchtmaterials;
b)
Tierart und Identität des Spendertieres/der Spendertiere;
c)
individuelle Zulassungsnummer des Zuchtmaterialbetriebs, in dem das betreffende Zuchtmaterial gewonnen oder erzeugt, verarbeitet und gelagert wird;
d)
sonstige sachdienliche Informationen.

(2) Wird Zuchtmaterial in einem anderem Zuchtmaterialbetrieb verarbeitet als demjenigen, in dem das Zuchtmaterial gewonnen wurde, so ergänzt der Unternehmer des Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetriebs die Angaben gemäß Absatz 1 durch Angaben, anhand deren sich die individuelle Zulassungsnummer des Betriebs, in dem das Zuchtmaterial verarbeitet wurde, identifizieren lässt.

(3) Enthält eine einzelne Paillette oder eine andere Verpackung Samen von Rindern, Schweinen, Schafen oder Ziegen, der von mehr als einem Spendertier gewonnen wurde, stellt der Unternehmer sicher, dass sich anhand der Informationen gemäß Absatz 1 alle Spendertiere identifizieren lassen, die zu der zur Befruchtung verwendeten Samendosis beigetragen haben.

(4) Abweichend von Absatz 1 kann der Unternehmer im Fall von Schaf- oder Ziegensamen,

a)
der in Form gefrorener Pellets vorliegt, den Goblet mit den Samenpellets eines einzelnen Spenders kennzeichnen, anstatt jedes einzelne Pellet in dem betreffenden Goblet zu kennzeichnen;
b)
der frisch oder gekühlt ist, den Globlet kennzeichnen, in dem sich die Röhrchen oder Pailletten mit dem Samen eines einzelnen Spenders befinden, anstatt jedes einzelne Röhrchen oder jede einzelne Paillette in dem betreffenden Goblet zu kennzeichnen.

(5) Abweichend von Absatz 1 Buchstabe c stellt der Unternehmer sicher, dass die Kennzeichnung jeder einzelnen Paillette oder anderen Verpackung, in die Samen, Eizellen oder Embryonen gegeben bzw. in der diese gelagert und transportiert werden, so vorgenommen wird, dass sich Folgendes feststellen lässt:

a)
im Fall von Schaf- und Ziegensamen, der in dem Betrieb gemäß Artikel 13 gewonnen wurde, in dem die Spendertiere gehalten werden, die individuelle Registrierungsnummer des genannten Betriebs; oder
b)
im Fall von Zuchtmaterial von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen oder Equiden, das in einem geschlossenen Betrieb gemäß Artikel 14 gewonnen oder erzeugt wurde, die individuelle Zulassungsnummer des genannten geschlossenen Betriebs.

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