Artikel 11 VO (EU) 2020/686

Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit von Zuchtmaterial von Hunden und Katzen, von in geschlossenen Betrieben gehaltenen Landtieren, ausgenommen Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen und Equiden, sowie von Tieren der Familie der Camelidae und der Cervidae

(1) Unternehmer, die Zuchtmaterial von Hunden oder Katzen, von in geschlossenen Betrieben gehaltenen Landtieren, ausgenommen Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen oder Equiden, oder von Tieren der Familie der Camelidae oder der Cervidae gewinnen, erzeugen, verarbeiten oder lagern, kennzeichnen jede Paillette oder jede andere Verpackung, in die Samen, Eizellen oder Embryonen gegeben, in denen diese gelagert und transportiert werden, sei es in getrennten Einzeldosen oder anderweitig, so, dass folgende Informationen leicht festgestellt werden können:

a)
Datum der Gewinnung oder Erzeugung des betreffenden Zuchtmaterials;
b)
Tierart und erforderlichenfalls Unterart sowie Identität des Spendertieres/der Spendertiere;
c)
eine der folgenden Angaben:

i)
wenn dem Betrieb, in dem das betreffende Zuchtmaterial gewonnen oder erzeugt, verarbeitet und gelagert wird, eine individuelle Registrierungsnummer zugewiesen wurde, diese Registrierungsnummer, die den Zwei-Buchstaben-Code gemäß ISO 3166-1 des Landes umfasst, in dem der Betrieb registriert wurde;
ii)
wenn es sich bei dem Betrieb, in dem das betreffende Zuchtmaterial gewonnen oder erzeugt, verarbeitet und gelagert wird, um einen geschlossenen Betrieb handelt, die individuelle Zulassungsnummer, die den Zwei-Buchstaben-Code gemäß ISO 3166-1 des Landes umfasst, in dem die Zulassung erteilt wurde;

d)
sonstige Informationen.

(2) Im Falle des geschlechtsspezifischen Sortierens der Spermien in einem Betrieb, der nicht der Betrieb ist, in dem der Samen gewonnen oder erzeugt wurde, ergänzt der Unternehmer des Betriebs, in dem der betreffende Samen gewonnen oder erzeugt wurde, die Informationen gemäß Absatz 1 durch Informationen, anhand deren sich der Betrieb, in dem die betreffenden Spermien geschlechtsspezifisch sortiert wurden, ermitteln lässt.

(3) Wenn der Samen der in Absatz 1 genannten Tiere in Form gefrorener Pellets vorliegt, kann der Unternehmer abweichend von Absatz 1 den Goblet mit den Samenpellets eines einzelnen Spenders kennzeichnen, anstatt jedes einzelne Pellet in dem betreffenden Goblet zu kennzeichnen.

(4) Enthält eine einzelne Paillette oder eine andere Verpackung Samen, der von mehr als einem Spendertier gewonnen wurde, stellt der Unternehmer sicher, dass die Angaben gemäß Absatz 1 die Identität aller Spendertiere umfassen.

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