Artikel 12 VO (EU) 2020/686
Vorschriften für Verbringungen in andere Mitgliedstaaten von Zuchtmaterial von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden aus zugelassenen Zuchtmaterialbetrieben
Unternehmer verbringen nur Samen, Eizellen und Embryonen von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden in andere Mitgliedstaaten, die in zugelassenen Zuchtmaterialbetrieben gewonnen, erzeugt, verarbeitet und gelagert wurden.
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