Artikel 13 VO (EU) 2020/686

Ausnahmeregelung für Verbringungen in andere Mitgliedstaaten von Samen von Schafen und Ziegen aus Betrieben, in denen diese Tiere gehalten werden

Abweichend von Artikel 12 können Unternehmer Sendungen von Samen von Schafen und Ziegen in andere Mitgliedstaaten verbringen, der in dem Betrieb, in dem diese Spendertiere gehalten werden, gewonnen, verarbeitet und gelagert wurde, sofern die betreffenden Unternehmer folgende Bedingungen erfüllen:

a)
sie haben die vorherige Zustimmung der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaates zur Annahme der Sendung eingeholt;
b)
sie stellen sicher, dass die Spendertiere am Tag der Samengewinnung vor der Samengewinnung von einem Tierarzt klinisch untersucht wurden und keine Symptome zeigten, die auf das Auftreten einer Seuche der Kategorie D oder einer der für Schafe und Ziegen relevanten neu auftretenden Seuchen hindeuten, oder keine klinischen Anzeichen solcher Seuchen der Kategorie D oder solcher neu auftretender Seuchen zeigten;
c)
sie stellen sicher, dass die Spendertiere aus Betrieben stammen, die die Tiergesundheitsanforderungen gemäß Artikel 15 Absätze 1, 2, 3 und 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688;
d)
sie stellen sicher, dass die Spendertiere mit Negativbefund folgenden Tests unterzogen wurden, die anhand von Proben durchgeführt wurden, die während des Isolierungszeitraums gezogen wurden, der mindestens 30 Tage vor dem Datum der Samengewinnung beginnen muss:

i)
einem serologischen Test gemäß Anhang I Teil 1 Nummer 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 auf eine Infektion mit Brucella abortus, Brucella melitensis und Brucella suis;
ii)
im Fall von Schafen einem serologischen Test auf die infektiöse Epididymitis (Brucella ovis);
iii)
im Fall von Ziegen, die zusammen mit Schafen gehalten werden, einem serologischen Test auf die infektiöse Epididymitis (Brucella ovis);

e)
sie stellen sicher, dass die Spendertiere gemäß Artikel 45 Absatz 2 oder 4 oder gemäß Artikel 46 Absatz 1, 2 oder 3 der Verordnung (EU) 2019/2035 identifiziert werden;
f)
sie stellen sicher, dass der Samen gemäß den Anforderungen des Artikels 10 gekennzeichnet wurde;
g)
sie führen Aufzeichnungen im Betrieb, die mindestens die Angaben gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a enthalten müssen;
h)
sie stellen sicher, dass die Sendung von Samen gemäß den Artikeln 28 und 29 transportiert wird;
i)
sie stellen sicher, dass Spendertiere während eines Zeitraums von mindestens 30 Tagen vor dem Datum der ersten Gewinnung des für die Verbringung zwischen Mitgliedstaaten bestimmten Samens und während des Zeitraums der Gewinnung dieses Samens nicht im Natursprung eingesetzt werden.

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