Artikel 14 VO (EU) 2020/686

Ausnahmeregelung für Verbringungen in andere Mitgliedstaaten von Zuchtmaterial von in geschlossenen Betrieben gehaltenen Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden

Abweichend von Artikel 12 können Unternehmer von geschlossenen Betrieben Sendungen von Samen, Eizellen und Embryonen, die in den betreffenden Betrieben von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden gewonnen wurden, in andere Mitgliedstaaten verbringen, sofern die betreffenden Unternehmer:

a)
Sendungen von solchem Zuchtmaterial lediglich in einen anderen geschlossenen Betrieb verbringen;
b)
sicherstellen, dass die Spendertiere:

i)
nicht aus einem Betrieb stammen und nicht mit Tieren aus einem Betrieb in Berührung gekommen sind, der sich in einer Sperrzone befindet, die aufgrund des Auftretens einer Seuche der Kategorie A oder einer neu auftretenden Seuche, die für Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen oder Equiden relevant ist, eingerichtet wurde;
ii)
aus einem Betrieb stammen, in dem während eines Zeitraums von mindestens 30 Tagen vor dem Datum der Gewinnung des Samens, der Eizellen oder der Embryonen keine der für Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen oder Equiden relevanten Seuche der Kategorie D gemeldet wurde;
iii)
während eines Zeitraums von mindestens 30 Tagen vor dem Datum der Gewinnung des Samens, der Eizellen oder der Embryonen in einem einzigen geschlossenen Herkunftsbetrieb verblieben sind;
iv)
am Tag der Gewinnung des Samens, der Eizellen oder der Embryonen von dem Tierarzt des Betriebs, der für die im geschlossenen Betrieb durchgeführten Tätigkeiten zuständig ist, klinisch untersucht wurden und keine Symptome zeigten, die auf das Auftreten einer der unter Ziffer ii genannten Seuchen der Kategorie D oder der neu auftretenden Seuchen hindeuten, oder keine klinischen Anzeichen solcher Seuchen zeigten;
v)
während eines Zeitraums von mindestens 30 Tagen vor dem Datum der ersten Gewinnung und während des Zeitraums der Gewinnung der für die Verbringung in einen anderen Mitgliedstaat bestimmten Samen, Eizellen oder Embryonen weitestgehend nicht im Natursprung eingesetzt wurden;
vi)
gemäß den folgenden Anforderungen der Verordnung (EU) 2019/2035 identifiziert werden:

gemäß Artikel 38 im Fall von Rindern;

gemäß Artikel 52 Absatz 1 oder gemäß Artikel 54 Absatz 2 im Fall von Schweinen;

gemäß Artikel 45 Absatz 2 oder 4 oder gemäß Artikel 46 Absatz 1, 2 oder 3 im Fall von Schafen und Ziegen;

gemäß Artikel 58 Absatz 1 oder gemäß Artikel 59 Absatz 1 oder gemäß Artikel 62 Absatz 1 im Fall von Equiden.

c)
sicherstellen, dass das Zuchtmaterial gemäß den Anforderungen des Artikels 10 gekennzeichnet wurde;
d)
sicherstellen, dass das Zuchtmaterial gemäß den Artikeln 28 und 29 transportiert wird.

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