Artikel 15 VO (EU) 2020/686

Zuständigkeiten der Unternehmer mit Blick auf die Einhaltung der Tiergesundheitsanforderungen an Spenderrinder, -schweine, -schafe, -ziegen und -equiden, von denen Zuchtmaterial gewonnen wurde

Unternehmer verbringen nur Sendungen von Samen, Eizellen und Embryonen von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden in einen anderen Mitgliedstaat, die die folgenden Anforderungen erfüllen:

a)
das Zuchtmaterial wurde von Tieren gewonnen, die am Tag der Gewinnung weder Symptome noch klinische Anzeichen übertragbarer Tierseuchen zeigten;
b)
die Verbringung wurde vom Stationstierarzt bzw. vom verantwortlichen Tierarzt der Einheit genehmigt.

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