Artikel 16 VO (EU) 2020/686

Zuständigkeiten der Stationstierärzte und der verantwortlichen Tierärzte der Einheit mit Blick auf die Einhaltung der Tiergesundheitsanforderungen an Spenderrinder, -schweine, -schafe, -ziegen und -equiden, von denen Zuchtmaterial gewonnen wurde

Bei Spendertieren für Samen stellen die Stationstierärzte bzw. bei Spendertieren für Eizellen und Embryonen stellen die verantwortlichen Tierärzte der Einheit sicher, dass die Spenderrinder, -schweine, -schafe, -ziegen und -equiden die folgenden Anforderungen erfüllen:

a)
sie wurden in der Union geboren und lebten dort seit ihrer Geburt oder wurden gemäß den Anforderungen an den Eingang in die Union in die Union verbracht;
b)
sie stammen aus Betrieben in einem Mitgliedstaat oder einer Zone eines Mitgliedstaats oder aus Betrieben in einem Drittland oder Drittlandsgebiet oder einer Zone desselben, die unter der amtlichen Aufsicht der zuständigen Behörde stehen, die jeweils die folgenden Tiergesundheitsanforderungen der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 erfüllen:

i)
gemäß Artikel 10 Absatz 1, Artikel 11 Absätze 1, 2 und 3 und Artikel 12 Absätze 1, 2 und 3 im Fall von Rindern;
ii)
gemäß Artikel 19 Absatz 1 und Artikel 20 Absätze 1 und 2 im Fall von Schweinen;
iii)
gemäß Artikel 15 Absätze 1, 2, 3 und 4 im Fall von Schafen und Ziegen;
iv)
gemäß Artikel 22 Absätze 1 und 2 im Fall von Equiden;

c)
sie wurden gemäß den folgenden Anforderungen der Verordnung (EU) 2019/2035 identifiziert:

i)
gemäß Artikel 38 im Fall von Rindern;
ii)
gemäß Artikel 52 Absatz 1 oder Artikel 54 Absatz 2 im Fall von Schweinen;
iii)
gemäß Artikel 45 Absatz 2 oder 4 oder Artikel 46 Absatz 1, 2 oder 3 im Fall von Schafen und Ziegen;
iv)
gemäß Artikel 58 Absatz 1 oder Artikel 59 Absatz 1 oder Artikel 62 Absatz 1 im Fall von Equiden.

d)
während eines Zeitraums von mindestens 30 Tagen vor dem Datum der ersten Gewinnung des Zuchtmaterials und während des Gewinnungszeitraums:

i)
wurden sie in Betrieben gehalten, die sich nicht in einer Sperrzone befinden, die eingerichtet wurde aufgrund des Auftretens einer Seuche der Kategorie A oder einer relevanten neu auftretenden Seuche bei Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen oder Equiden;
ii)
wurden sie in Betrieben gehalten, in denen keine für diese Tiere relevanten Seuchen der Kategorie D gemeldet wurden;
iii)
waren sie nicht in Berührung mit Tieren aus Betrieben, die sich einer Sperrzone gemäß Ziffer i befinden, oder aus Betrieben, die nicht die Bedingungen der Ziffer ii erfüllen;
iv)
wurden sie nicht im Natursprung eingesetzt;

e)
sie zeigten am Tag der Gewinnung des Samens, der Eizellen oder der Embryonen weder Symptome noch klinische Anzeichen einer Seuche der Kategorie D gemäß Buchstabe d Ziffer ii oder einer der neu auftretenden Seuchen;
f)
sie genügen den zusätzlichen Tiergesundheitsanforderungen in:

i)
Artikel 20 sowie in Anhang II Teil 1 und Teil 5 Kapitel I, II und III für Rinder;
ii)
Artikel 21 sowie in Anhang II Teil 2 und Teil 5 Kapitel I und IV für Schweine;
iii)
Artikel 22 sowie in Anhang II Teil 3 und Teil 5 Kapitel I, II und III für Rinder für Schafe und Ziegen;
iv)
Artikel 23 sowie in Anhang II Teil 4 für Equiden.

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