Artikel 17 VO (EU) 2020/686
Zuständigkeiten der Stationstierärzte und der verantwortlichen Tierärzte der Einheit mit Blick auf die Einhaltung der Tiergesundheitsanforderungen an Spenderrinder, -schweine, -schafe, -ziegen und -equiden, von denen Zuchtmaterial in Betrieben gewonnen wurde, die tierseuchenrechtlichen Verbringungsbeschränkungen unterliegen
Bei Spendertieren für Samen stellen die Stationstierärzte und bei Spendertieren für Eizellen und Embryonen stellen die verantwortlichen Tierärzte der Einheit sicher, dass der Samen, die Eizellen und die Embryonen, die entweder in einer Besamungsstation oder in einem Betrieb gewonnen wurden, der tierseuchenrechtlichen Verbringungsbeschränkungen in Bezug auf die Seuchen gemäß Artikel 16 Buchstabe b, 20, 21, 22 oder 23 unterliegt, folgenden Anforderungen genügen:
- a)
- sie müssen getrennt gelagert werden;
- b)
- sie dürfen nicht zwischen Mitgliedstaaten verbracht werden, bis die Verbringungsbeschränkungen für die Besamungsstation bzw. den Betrieb, in dem der Samen, die Eizellen oder die Embryonen gewonnen wurden, von den zuständigen Behörden aufgehoben wurden; und
- c)
- der gelagerte Samen und die gelagerten Eizellen und Embryonen müssen den geeigneten amtlichen Untersuchungen unterzogen worden sein, mit denen ausgeschlossen werden kann, dass im Samen und in den Eizellen und Embryonen die tierpathogenen Erreger auftreten, die die Seuchen verursachen, in Bezug auf die die Verbringungsbeschränkungen festgelegt wurden.
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