Artikel 18 VO (EU) 2020/686

Zusätzliche Zuständigkeiten der Stationstierärzte mit Blick auf die Einhaltung der Tiergesundheitsanforderungen an Spenderrinder, -schweine, -schafe, -ziegen und -equiden, von denen Zuchtmaterial gewonnen wurde

Die Stationstierärzte stellen sicher, dass die Spenderrinder, -schweine, -schafe, -ziegen und -equiden die folgenden Anforderungen erfüllen:

a)
sie zeigten am Tag ihrer Einstallung in eine Besamungsstation weder Symptome noch klinische Anzeichen einer Seuche der Kategorie D gemäß Artikel 16 Buchstabe d Ziffer ii;
b)
im Fall von Spenderrindern, -schweinen, -schafen und -ziegen wurden die Tiere vor dem Tag ihrer Einstallung in eine Besamungsstation in einer Quarantäneeinrichtung gehalten, die an dem besagten Tag folgende Bedingungen erfüllte:

i)
mindestens während der vorangegangenen 30 Tage wurde keine für Rinder, Schweine, Schafe oder Ziegen relevante Seuche der Kategorie D gemeldet;
ii)
sie befand sich nicht in einer Sperrzone, die eingerichtet wurde aufgrund des Auftretens einer Seuche der Kategorie A oder einer relevanten neu auftretenden Seuche bei Rindern, Schweinen, Schafen oder Ziegen;

c)
sie werden in einer Besamungsstation gehalten:

i)
in der während eines Zeitraums von mindestens 30 Tagen vor dem Datum der Gewinnung und von mindestens 30 Tagen nach dem Datum der Gewinnung des Samens bzw., bei frischem Samen, bis zum Tag des Versands der Samensendung keine für Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen oder Equiden relevante Seuche der Kategorie D gemeldet wurde;
ii)
sie befindet sich nicht in einer Sperrzone, die eingerichtet wurde aufgrund des Auftretens einer Seuche der Kategorie A oder einer relevanten neu auftretenden Seuche bei Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen oder Equiden.

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