Artikel 19 VO (EU) 2020/686

Ausnahme von den Tiergesundheitsanforderungen an Spenderrinder, -schweine, -schafe, -ziegen und -equiden, die zwischen Besamungsstationen verbracht werden

(1) Abweichend von Artikel 18 Buchstabe b dürfen Unternehmer Spenderrinder, -schweine, -schafe und -ziegen sowie Spenderequiden, die den Testreihen für bestimmte der in Anhang II Teil 4 Kapitel I Nummer 1 Buchstabe b Ziffer i genannten Seuchen unterliegen, unmittelbar aus einer Besamungsstation in eine andere Besamungsstation verbringen

a)
ohne Quarantäne oder Tests vor und nach der Verbringung gemäß Anhang II in Bezug auf die folgenden Tiere:

i)
gemäß Teil 1 und Teil 5 Kapitel I, II und III des genannten Anhangs im Fall von Rindern;
ii)
gemäß Teil 2 und Teil 5 Kapitel I und IV des genannten Anhangs im Fall von Schweinen;
iii)
gemäß Teil 3 und Teil 5 Kapitel I, II und III des genannten Anhangs im Fall von Schafen und Ziegen;
iv)
gemäß Teil 4 Kapitel I Nummer 1 Buchstabe a des genannten Anhangs im Fall von Equiden; und

b)
vorausgesetzt, dass die Spendertiere

i)
am Tag der Verbringung keine Symptome oder Anzeichen einer für Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen oder Equiden relevanten Seuche der Kategorie D zeigen;
ii)
vor der genannten Verbringung seit dem Tag ihrer Einstallung ununterbrochen in der Besamungsstation waren und mit Negativbefund folgenden für Rinder Schweine, Schafe, Ziegen oder Equiden relevanten Tests gemäß Absatz 1 Buchstabe a unterzogen wurden:

während der vorangegangenen 12 Monate vor dem Tag der genannten Verbringung allen vorgeschriebenen Routinetests gemäß Anhang II; oder

wurden die vorgeschriebenen Routinetests nicht in der Besamungsstation durchgeführt, allen Tests, die vor der Einstallung in eine Besamungsstation erforderlich sind und im Zeitraum unmittelbar vor der Quarantäne und während der Quarantäne durchzuführen sind.

(2) Unternehmer dürfen die in Absatz 1 einleitender Satz genannten Spendertiere nur mit vorheriger Zustimmung des Stationstierarztes der Bestimmungsbesamungsstation verbringen.

(3) Die Unternehmer stellen sicher, dass die in Absatz 1 einleitender Satz genannten Spendertiere während der Verbringung weder direkt noch indirekt mit Tieren mit niedrigerem Gesundheitsstatus in Berührung kommen und die Transportmittel vor Gebrauch gereinigt und desinfiziert wurden.

(4) Die Unternehmer der Bestimmungsbesamungsstationen unterziehen die in Absatz 1 einleitender Satz genannten Spendertiere spätestens 12 Monate nach dem Datum, an dem zuletzt die vorgeschriebenen Routineuntersuchungen an diesen Tieren vorgenommen wurden, allen vorgeschriebenen Routinetests gemäß Absatz 1 Buchstabe a.

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