Artikel 20 VO (EU) 2020/686

Zusätzliche Tiergesundheitsanforderungen an Spenderrinder, von denen Samen, Eizellen und Embryonen gewonnen wurden

(1) Bei Spendertieren für Samen stellt der Stationstierarzt bzw. bei Spendertieren für Eizellen und Embryonen stellt der verantwortliche Tierarzt der Einheit sicher, dass die Spenderrinder die folgenden Anforderungen erfüllen:

a)
im Fall von Spendertieren für Samen kamen sie vor ihrer Einstallung in eine Quarantäneeinrichtung aus einem Betrieb, der frei von den folgenden Seuchen war, und sie wurden davor zu keinem Zeitpunkt in einem Betrieb mit niedrigerem Gesundheitsstatus gehalten:

i)
einer Infektion mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae und M. tuberculosis);
ii)
einer Infektion mit Brucella abortus, Brucella melitensis und Brucella suis;
iii
der enzootischen Leukose der Rinder;
iv)
der infektiösen bovinen Rhinotracheitis/infektiösen pustulösen Vulvovaginitis;

b)
sie erfüllen die zusätzlichen Tiergesundheitsanforderungen gemäß Anhang II Teil 1 und Teil 5 Kapitel I, II und III.

(2) Abweichend von Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii darf der Stationstierarzt ein Spendertier für Samen akzeptieren, das aus einem Betrieb kam, der nicht frei von der enzootischen Leukose der Rinder war, sofern das Tier entweder

a)
weniger als 2 Jahre alt ist und von einem Muttertier erzeugt wurde, das nach der Trennung des genannten Tieres von dem Muttertier mit Negativbefund einem serologischen Test auf die enzootische Leukose der Rinder unterzogen wurde; oder
b)
das Alter von 2 Jahren erreicht hat und mit Negativbefund einem serologischen Test auf die enzootische Leukose der Rinder unterzogen wurde.

(3) Abweichend von Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii darf der verantwortliche Tierarzt der Einheit ein Spendertier für Eizellen und Embryonen akzeptieren, das aus einem Betrieb kam, der nicht frei von der enzootischen Leukose der Rinder war, sofern der für den Herkunftsbetrieb zuständige amtliche Tierarzt bescheinigt hat, dass mindestens während der vorangegangenen 3 Jahre kein klinischer Fall der enzootischen Leukose der Rinder aufgetreten ist.

(4) Abweichend von Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv

a)
darf in Bezug auf Spendertiere für Samen der Stationstierarzt ein Spendertier akzeptieren, das aus einem Betrieb kam, der nicht frei von der infektiösen bovinen Rhinotracheitis/infektiösen pustulösen Vulvovaginitis war, sofern das Tier dem gemäß Anhang II Teil 1 Kapitel I Nummer 1 Buchstabe b Ziffer iv vorgeschriebenen Test unterzogen wurde; oder
b)
darf in Bezug auf Spendertiere für Eizellen und Embryonen der verantwortliche Tierarzt der Einheit ein Spendertier akzeptieren, das aus einem Betrieb kam, der nicht frei von der infektiösen bovinen Rhinotracheitis/infektiösen pustulösen Vulvovaginitis war, sofern der für den Herkunftsbetrieb zuständige amtliche Tierarzt bescheinigt hat, dass mindestens während der vorangegangenen 12 Monate kein klinischer Fall der infektiösen bovinen Rhinotracheitis/infektiösen pustulösen Vulvovaginitis aufgetreten ist.

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