Artikel 21 VO (EU) 2020/686
Zusätzliche Tiergesundheitsanforderungen an Spenderschweine, von denen Samen, Eizellen und Embryonen gewonnen wurden
(1) Bei Spendertieren für Samen stellt der Stationstierarzt bzw. bei Spendertieren für Eizellen und Embryonen stellt der verantwortliche Tierarzt der Einheit sicher, dass die Spenderschweine die folgenden Anforderungen erfüllen:
- a)
- im Fall von Spendertieren für Samen kamen sie vor ihrer Einstallung in eine Quarantäneeinrichtung aus einem Betrieb, in dem mindestens während der vorangegangenen 12 Monate kein klinischer, serologischer, virologischer oder pathologischer Nachweis über eine Infektion mit dem Virus der Aujeszkyschen Krankheit erbracht wurde;
- b)
- sie erfüllen die zusätzlichen Tiergesundheitsanforderungen gemäß Anhang II Teil 2 und Teil 5 Kapitel I und IV.
(2) Der Stationstierarzt stellt sicher, dass Spenderschweine für Samen die folgenden Anforderungen erfüllen:
- a)
- vor ihrer Einstallung in eine Quarantäneeinrichtung kamen sie aus einem Betrieb, der im Einklang mit den Anforderungen des Anhangs II Teil 5 Kapitel IV frei von einer Infektion mit Brucella abortus, Brucella melitensis und Brucella suis war;
- b)
- sie wurden mindestens während der vorangegangenen 3 Monate in der Quarantäneeinrichtung gehalten, die am Tag der Einstallung frei von einer Infektion mit Brucella abortus, Brucella melitensis und Brucella suis war;
- c)
- sie wurden in einer Besamungsstation gehalten, in der während eines Zeitraums von mindestens 30 Tagen vor dem Datum der Einstallung und von mindestens 30 Tagen unmittelbar vor dem Datum der Gewinnung kein klinischer, serologischer, virologischer oder pathologischer Nachweis über eine Infektion mit dem Virus der Aujeszkyschen Krankheit erbracht wurde;
- d)
- sie wurden nicht gegen eine Infektion mit dem Virus des seuchenhaften Spätaborts der Schweine geimpft und wurden seit ihrer Geburt oder während eines Zeitraums von mindestens 3 Monaten vor dem Datum ihrer Einstellung in die Quarantäneeinrichtung in einem Betrieb gehalten, in dem in dem genannten Zeitraum keine Tiere gegen eine Infektion mit dem Virus des seuchenhaften Spätaborts der Schweine geimpft wurden und keine Infektion mit dem Virus des seuchenhaften Spätaborts der Schweine nachgewiesen wurde.
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