Artikel 22 VO (EU) 2020/686

Zusätzliche Tiergesundheitsanforderungen an Spenderschafe und -ziegen, von denen Samen, Eizellen und Embryonen gewonnen wurden

Bei Spendertieren für Samen stellt der Stationstierarzt bzw. bei Spendertieren für Eizellen und Embryonen stellt der verantwortliche Tierarzt der Einheit sicher, dass die Spenderschafe und -ziegen die folgenden Anforderungen erfüllen:

a)
im Fall von Spendertieren für Samen sind sie vor ihrer Einstallung in eine Quarantäneeinrichtung nicht aus einem Betrieb gekommen und nicht in Berührung gekommen mit Tieren aus einem Betrieb, für den Verbringungsbeschränkungen in Bezug auf eine Infektion mit Brucella abortus, Brucella melitensis und Brucella suis galten; die Verbringungsbeschränkungen für den Betrieb werden nach Ablauf eines Zeitraums von mindestens 42 Tagen ab dem Datum der Schlachtung oder Tötung sowie der Beseitigung des letzten infizierten oder für die Seuche empfänglichen Tieres aufgehoben;
b)
im Fall von Spendertieren für Samen kamen sie vor ihrer Einstallung in eine Quarantäneeinrichtung aus einem Betrieb, der frei von einer Infektion mit Brucella abortus, Brucella melitensis und Brucella suis war, und sie wurden davor zu keinem Zeitpunkt in einem Betrieb mit niedrigerem Gesundheitsstatus gehalten;
c)
sie erfüllen die zusätzlichen Tiergesundheitsanforderungen gemäß Anhang II Teil 3 und Teil 5 Kapitel I, II und III.

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