Artikel 23 VO (EU) 2020/686

Zusätzliche Tiergesundheitsanforderungen an Spenderequiden, von denen Samen, Eizellen und Embryonen gewonnen wurden

(1) Der Stationstierarzt stellt sicher, dass Equiden, die in eine Besamungsstation eingestallt werden, bzw. der verantwortliche Tierarzt der Einheit stellt sicher, dass Equiden, die zur Entnahme von Eizellen und Embryonen oder zur Erzeugung von Embryonen verwendet werden, vor der Gewinnung des Zuchtmaterials folgende Anforderungen erfüllen:

a)
Sie stammen aus einem Betrieb,

i)
in dem während der vorangegangenen 30 Tage kein Ausbruch von Surra (Trypanosoma evansi) gemeldet wurde oder in dem während der vorangegangenen 2 Jahre ein Ausbruch von Surra (Trypanosoma evansi) gemeldet wurde, wobei der betroffene Betrieb infolge des letzten Ausbruchs unter Verbringungsbeschränkungen stand, bis

die infizierten Tiere aus dem Betrieb ausgestallt wurden; und

die verbleibenden Tiere in dem Betrieb anhand einer der Diagnosemethoden gemäß Anhang I Teil 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 auf der Grundlage von Proben, die mindestens 6 Monate nach der Ausstallung des letzten infizierten Tieres aus dem Betrieb gezogen wurden, mit Negativbefund einem Test auf Surra (Trypanosoma evansi) unterzogen wurden;

ii)
in dem während der vorangegangenen 6 Monate kein Ausbruch der Beschälseuche gemeldet wurde oder in dem während der vorangegangenen 2 Jahre ein Ausbruch der Beschälseuche gemeldet wurde, wobei der betroffene Betrieb infolge des letzten Ausbruchs unter Verbringungsbeschränkungen stand, bis

die infizierten Tiere getötet und vernichtet oder geschlachtet wurden oder die männlichen Equiden kastriert wurden; und

die verbleibenden Equiden in dem Betrieb, mit Ausnahme der kastrierten männlichen Equiden gemäß dem ersten Gedankenstrich, die getrennt von den weiblichen Equiden gehalten werden, anhand einer der Diagnosemethoden gemäß Anhang I Teil 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 auf der Grundlage von Proben, die mindestens 6 Monate nach Abschluss der Maßnahmen gemäß dem ersten Gedankenstrich gezogen wurden, mit Negativbefund einem Test auf die Beschälseuche unterzogen wurden;

iii)
in dem während der vorangegangenen 90 Tage kein Ausbruch der ansteckenden Blutarmut der Einhufer gemeldet wurde oder in dem während der vorangegangenen 12 Monate ein Ausbruch der ansteckenden Blutarmut der Einhufer gemeldet wurde, wobei der betroffene Betrieb infolge des letzten Ausbruchs unter Verbringungsbeschränkungen stand, bis

die infizierten Tiere getötet und vernichtet oder geschlachtet wurden; und

die verbleibenden Equiden in dem Betrieb anhand einer der Diagnosemethoden gemäß Anhang I Teil 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 auf der Grundlage von Proben, die zwei Mal im Abstand von mindestens 3 Monaten nach Abschluss der Maßnahmen gemäß dem ersten Gedankenstrich und der Reinigung und Desinfizierung des Betriebs gezogen wurden, mit Negativbefund einem Test auf die ansteckende Blutarmut der Einhufer unterzogen wurden;

b)
in Bezug auf Samenspender wurden sie während eines Zeitraums von 30 Tagen vor dem Datum der Samengewinnung in Betrieben gehalten, in denen während des genannten Zeitraums keine Equiden klinische Anzeichen einer Infektion mit dem Virus der equinen viralen Arteritis oder der ansteckenden Pferdemetritis zeigten;
c)
sie erfüllen die zusätzlichen Tiergesundheitsanforderungen gemäß Anhang II Teil 4.

(2) Abweichend von Absatz 1 Buchstabe a müssen die Verbringungsbeschränkungen gemäß Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i bis iii über einen Zeitraum von mindestens 30 Tagen aufrechterhalten werden, der an dem Tag beginnt, an dem alle im Betrieb befindlichen Tiere der in Bezug auf die betreffende Seuche gemäß Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i bis iii geführten Tierarten entweder getötet und vernichtet oder geschlachtet wurden, sofern dies gemäß Absatz 1 Buchstabe b zulässig ist, und der Betrieb gereinigt und desinfiziert wurde.

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