Artikel 24 VO (EU) 2020/686

Labor- und andere Tests, die an Spenderrindern, -schweinen, -schafen, -ziegen und -equiden sowie dem von ihnen gewonnenen Zuchtmaterial durchzuführen sind

Die Unternehmer stellen sicher, dass

a)
Spendertiere, deren Zuchtmaterial in andere Mitgliedstaaten verbracht werden soll, folgenden Tests unterzogen wurden:

i)
gemäß Anhang II Teil 1 sowie gegebenenfalls gemäß Teil 5 Kapitel I, II und III im Fall von Rindern;
ii)
gemäß Anhang II Teil 2 und gegebenenfalls gemäß Teil 5 Kapitel I und IV im Fall von Schweinen;
iii)
gemäß Anhang II Teil 3 und gegebenenfalls gemäß Teil 5 Kapitel I, II und III im Fall von Schafen und Ziegen;
iv)
gemäß Anhang II Teil 4 im Fall von Equiden;

b)
alle unter Buchstabe a genannten Tests in amtlichen Laboren durchgeführt werden.

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