Artikel 24 VO (EU) 2020/686
Labor- und andere Tests, die an Spenderrindern, -schweinen, -schafen, -ziegen und -equiden sowie dem von ihnen gewonnenen Zuchtmaterial durchzuführen sind
Die Unternehmer stellen sicher, dass
- a)
-
Spendertiere, deren Zuchtmaterial in andere Mitgliedstaaten verbracht werden soll, folgenden Tests unterzogen wurden:
- i)
- gemäß Anhang II Teil 1 sowie gegebenenfalls gemäß Teil 5 Kapitel I, II und III im Fall von Rindern;
- ii)
- gemäß Anhang II Teil 2 und gegebenenfalls gemäß Teil 5 Kapitel I und IV im Fall von Schweinen;
- iii)
- gemäß Anhang II Teil 3 und gegebenenfalls gemäß Teil 5 Kapitel I, II und III im Fall von Schafen und Ziegen;
- iv)
- gemäß Anhang II Teil 4 im Fall von Equiden;
- b)
- alle unter Buchstabe a genannten Tests in amtlichen Laboren durchgeführt werden.
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