Artikel 7 VO (EU) 2020/686

Von der zuständigen Behörde zu führendes Verzeichnis der zugelassenen Betriebe für Zuchtmaterial von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden

(1) Die zuständige Behörde erstellt ein Verzeichnis der zugelassenen Betriebe für Zuchtmaterial von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden und hält es auf dem aktuellen Stand.

(2) Die zuständige Behörde nimmt für jeden zugelassenen Zuchtmaterialbetrieb mindestens folgende Angaben in das in Absatz 1 genannte Verzeichnis auf:

a)
Name, Kontaktdaten und, soweit vorhanden, URL-Adresse der Website des Zuchtmaterialbetriebs;
b)
Anschrift des Zuchtmaterialbetriebs;
c)
Name des Stationstierarztes oder des verantwortlichen Tierarztes der Einheit;
d)
Art des Zuchtmaterials, Art des Zuchtmaterialbetriebs und Tierarten, für die die Zulassung erteilt wurde;
e)
die von der zuständigen Behörde zugewiesene individuelle Zulassungsnummer und das Datum der Zulassung.

(3) Wenn auf der Grundlage der Vorschriften des Artikels 4 ein Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetrieb oder ein Zuchtmaterialdepot von der zuständigen Behörde für die Lagerung und, in Bezug auf den Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetrieb, für die Verarbeitung von Zuchtmaterial von mehr als einer Art oder von mehr als einer Tierart zugelassen wurde, so nimmt die zuständige Behörde in ihr betreffendes Verzeichnis der zugelassenen Zuchtmaterialbetriebe Angaben auf über die Art des Zuchtmaterials und die Tierarten, von denen das Zuchtmaterial stammt, das im zugelassenen Zuchtmaterialbetrieb gelagert und gegebenenfalls verarbeitet wird.

(4) Wenn die zuständige Behörde die Zulassung eines zugelassenen Zuchtmaterialbetriebs gemäß Artikel 100 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/429 ausgesetzt oder entzogen hat, unternimmt sie unverzüglich Folgendes:

a)
sie weist diese Aussetzung oder diesen Entzug in ihrem betreffenden Verzeichnis der zugelassenen Zuchtmaterialbetriebe aus;
b)
im Fall der Aussetzung der Zulassung gibt sie das Datum des Beginns und des Ablaufs an und im Fall des Entzugs das Datum des Entzugs der Zulassung.

(5) Wenn ein zugelassener Zuchtmaterialbetrieb seine Tätigkeit gemäß Artikel 5 eingestellt hat, weist die zuständige Behörde in ihrem betreffenden Verzeichnis der zugelassenen Zuchtmaterialbetriebe unverzüglich das Datum der Einstellung dieser Tätigkeit aus.

(6) Die zuständige Behörde macht das in Absatz 1 genannte Verzeichnis über ihre Website der Öffentlichkeit zugänglich, wenn Zuchtmaterial zwischen Mitgliedstaaten verbracht werden soll, und teilt der Kommission die URL-Adresse dieser Website mit.

Hat sich die URL-Adresse der Website einer zuständigen Behörde geändert, so teilt sie der Kommission unverzüglich die neue URL-Adresse dieser Website mit.

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