Artikel 6 VO (EU) 2020/686
Von der zuständigen Behörde zu führendes Verzeichnis der registrierten Zuchtmaterialbetriebe
(1) Die zuständige Behörde erstellt ein Verzeichnis der registrierten Zuchtmaterialbetriebe und hält es auf dem aktuellen Stand.
(2) Die zuständige Behörde nimmt für jeden registrierten Zuchtmaterialbetrieb mindestens folgende Angaben in das in Absatz 1 genannte Verzeichnis auf:
- a)
- Name, Kontaktdaten und, soweit vorhanden, Uniform Resource Locator (URL-Adresse) der Website des registrierten Zuchtmaterialbetriebs;
- b)
- Anschrift des registrierten Zuchtmaterialbetriebs;
- c)
- Art des Zuchtmaterials und Tierarten, für die er registriert wurde;
- d)
- die von der zuständigen Behörde zugewiesene individuelle Registrierungsnummer und das Datum der Registrierung;
- e)
- falls der registrierte Zuchtmaterialbetrieb seine Tätigkeit eingestellt hat, das Datum der Einstellung dieser Tätigkeit.
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