Artikel 5 VO (EU) 2020/686
Besondere Vorschriften über die Einstellung der Tätigkeit zugelassener Betriebe für Zuchtmaterial von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden
(1) Stellt der Unternehmer eines zugelassenen Betriebs für Zuchtmaterial von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden seine Tätigkeit ein, so stellt dieser Unternehmer sicher, dass vor dem Datum des Entzugs der Zulassung alle Sendungen von Samen, Eizellen oder Embryonen, die in dem genannten Zuchtmaterialbetrieb gewonnen oder erzeugt und gelagert wurden, wie folgt verbracht worden sind:
- a)
- in ein Zuchtmaterialdepot zur weiteren Lagerung; oder
- b)
- zu Reproduktionszwecken in einen Betrieb, in dem Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen oder Equiden gehalten werden; oder
- c)
- zur sicheren Beseitigung oder Verwendung als tierische Nebenprodukte gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009.
(2) Werden Sendungen von Samen, Eizellen oder Embryonen nicht wie in Artikel 1 beschrieben vor dem Datum des Entzugs der Zulassung aus dem zugelassenen Zuchtmaterialbetrieb verbracht, so dürfen diese Sendungen nicht in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden.
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