Artikel 4 VO (EU) 2020/686
Zulassung von Betrieben für Zuchtmaterial von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden durch die zuständige Behörde
(1) Die zuständige Behörde erteilt einem Betrieb für Zuchtmaterial von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden nur dann eine Zulassung gemäß Artikel 97 der Verordnung (EU) 2016/429, wenn sie sich vergewissert hat, dass er folgenden Anforderungen genügt:
- a)
-
der Unternehmer hat
- i)
-
einen Stationstierarzt benannt, der zuständig ist für die Tätigkeiten gemäß
- —
-
Anhang I Teil 1 Nummer 1, wenn es sich um einen Antrag auf Zulassung eines Zuchtmaterialbetriebs gemäß Artikel 3 Buchstabe a als Besamungsstation handelt;
- —
-
Anhang I Teil 4 Nummer 1, wenn es sich um einen Antrag auf Zulassung eines Zuchtmaterialbetriebs gemäß Artikel 3 Buchstabe d als Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetrieb handelt;
- —
-
Anhang I Teil 5 Nummer 1, wenn es sich um einen Antrag auf Zulassung eines Zuchtmaterialbetriebs gemäß Artikel 3 Buchstabe e als Zuchtmaterialdepot handelt;
- ii)
-
einen verantwortlichen Tierarzt der Einheit benannt, der zuständig ist für die Tätigkeiten gemäß
- —
-
Anhang I Teil 2 Nummer 1, wenn es sich um einen Antrag auf Zulassung eines Zuchtmaterialbetriebs gemäß Artikel 3 Buchstabe b als Embryo-Entnahmeeinheit handelt;
- —
-
Anhang I Teil 3 Nummer 1, wenn es sich um einen Antrag auf Zulassung eines Zuchtmaterialbetriebs gemäß Artikel 3 Buchstabe c als Embryo-Erzeugungseinheit handelt;
- b)
-
die Einrichtungen, Ausrüstung und operativen Verfahren für die betreffende Tätigkeit entsprechen den Anforderungen gemäß
- i)
- Anhang I Teil 1 Nummer 2 in Bezug auf die Gewinnung, Verarbeitung, Lagerung und den Transport von Samen von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen oder Equiden;
- ii)
- Anhang I Teil 2 Nummer 2 in Bezug auf die Gewinnung, Verarbeitung, Lagerung und den Transport von Eizellen oder Embryonen von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen oder Equiden;
- iii)
- Anhang I Teil 3 Nummer 2 in Bezug auf die Entnahme von Eizellen sowie die Erzeugung, Verarbeitung, Lagerung und den Transport von Embryonen von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen oder Equiden, einschließlich der Verarbeitung und Lagerung von Samen und Eizellen, die zur Embryo-Erzeugung verwendet werden;
- iv)
- Anhang I Teil 4 Nummer 2 in Bezug auf die Verarbeitung und Lagerung und den Transport von frischen, gekühlten oder gefrorenen Samen, Eizellen oder Embryonen von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen oder Equiden;
- v)
- Anhang I Teil 5 Nummer 2 in Bezug auf die Lagerung und den Transport von frischen, gekühlten oder gefrorenen Samen, Eizellen oder Embryonen von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen oder Equiden.
(2) Bei der Erteilung einer Zulassung an einen Betrieb für Zuchtmaterial von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden gemäß den Artikeln 97 und 99 der Verordnung (EU) 2016/429 weist die zuständige Behörde ihm eine individuelle Zulassungsnummer zu, die den Zwei-Buchstaben-Code gemäß ISO 3166-1 des Landes umfasst, in dem die Genehmigung erteilt wurde.
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