Artikel 27 VO (EU) 2020/686

Zuständigkeiten der Stationstierärzte und der verantwortlichen Tierärzte der Einheit mit Blick auf die Einhaltung der Tiergesundheitsanforderungen an den Transport von Zuchtmaterial von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden

(1) Wenn Zuchtmaterial von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden in einen anderen Mitgliedstaat oder in einen Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetrieb oder ein Zuchtmaterialdepot innerhalb desselben Mitgliedstaats verbracht wird, stellt der Stationstierarzt bzw. der verantwortliche Tierarzt der Einheit sicher, dass

a)
die Transportbehälter vor ihrem Versand aus dem zugelassenen Zuchtmaterialbetrieb verplombt und nummeriert werden;
b)
die gemäß Artikel 10 auf den Pailletten oder den anderen Verpackungen angebrachte Kennzeichnung und die Nummer der Plombe, die an dem Behälter angebracht ist, in dem die Pailletten oder anderen Verpackungen transportiert werden, der Kennzeichnung und der Nummer entsprechen, die entweder in der Veterinärbescheinigung oder in der Eigenerklärung angegeben sind.

(2) Die unter der Verantwortung des Stationstierarztes bzw. des verantwortlichen Tierarztes der Einheit angebrachte Plombe gemäß Absatz 1 Buchstabe a kann vom amtlichen Tierarzt ersetzt werden.

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