Artikel 26 VO (EU) 2020/686

Pflichten der Unternehmer hinsichtlich der Tiergesundheitsanforderungen an die Gewinnung, Erzeugung, Verarbeitung und Lagerung von Zuchtmaterial von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden

Die Unternehmer stellen sicher, dass die Sendungen von Samen, Eizellen und Embryonen von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziege und Equiden nur dann in andere Mitgliedstaaten verbracht werden, wenn diese Sendungen den in Anhang III dargelegten Tiergesundheitsanforderungen an die Gewinnung, Erzeugung, Verarbeitung und Lagerung von Zuchtmaterial genügen.

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