Artikel 28 VO (EU) 2020/686

Zuständigkeiten der Unternehmer mit Blick auf die Einhaltung der Tiergesundheitsanforderungen an den Transport von Zuchtmaterial von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden

(1) Unternehmer verbringen nur Samen, Eizellen und Embryonen von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden in andere Mitgliedstaaten, für die die folgenden Anforderungen gelten:

a)
in den Transportbehälter wurde nur Zuchtmaterial einer Art und von einer Tierart gegeben;
b)
der Transportbehälter gemäß Buchstabe a

i)
wurde vor Gebrauch gereinigt und entweder desinfiziert oder sterilisiert oder ist ein neuer Einwegbehälter;
ii)
wurde mit einem kryogenen Stoff gefüllt, der nicht zuvor bei anderen Erzeugnissen verwendet wurde.

(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen Unternehmer in einen Transportbehälter Samen, Eizellen und Embryonen von derselben Tierart geben, sofern

a)
die Pailletten oder anderen Verpackungen, in die das Zuchtmaterial gegeben wird, sicher und hermetisch verplombt sind;
b)
die verschiedenen Arten von Zuchtmaterial durch abgetrennte Räume voneinander getrennt werden oder indem sie in sekundäre Schutzbeutel gegeben werden.

(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 dürfen Unternehmer in einen Transportbehälter Samen, Eizellen und Embryonen von Schafen und Ziegen geben.

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