Artikel 29 VO (EU) 2020/686
Zusätzliche Zuständigkeiten der Unternehmer in Bezug auf den Transport von Samen von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen
Wenn Unternehmer Sendungen von Samen von Rindern, Schweinen, Schafen oder Ziegen, der von mehr als einem Spendertier gewonnen wurde und in eine einzelne Paillette oder sonstige Verpackung gegeben wurde, in andere Mitgliedstaaten verbringen, so sorgt der Unternehmer dafür, dass
- a)
- der Samen in einer einzelnen Besamungsstation gewonnen und von dort versandt wird oder, im Fall der Ausnahmeregelungen gemäß Artikel 13 und 14, aus einem einzelnen Betrieb versandt wird, in dem er gewonnen wurde;
- b)
- Verfahren für die Verarbeitung des genannten Samens bereitstehen, mit denen sich seine Rückverfolgbarkeit gemäß den Artikeln 10 und 19 gewährleisten lässt.
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