Artikel 30 VO (EU) 2020/686
Vorschriften über das Bescheinigen der Tiergesundheit
(1) Vor dem Ausstellen einer Veterinärbescheinigung für Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten von Sendungen von Zuchtmaterial von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden führt der amtliche Tierarzt Folgendes durch:
- a)
-
eine Sichtkontrolle des Transportbehälters, die dazu dient, zu überprüfen, ob die Anforderungen gemäß Artikel 28 erfüllt sind, und Folgendes zu prüfen:
- i)
- die vom Stationstierarzt bzw. vom verantwortlichen Tierarzt der Einheit auf dem Transportbehälter angebrachte Plombe und Nummer gemäß Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe a; oder
- ii)
- erforderlichenfalls das in den Transportbehälter gegebene Zuchtmaterial mit anschließendem Verplomben und Nummerieren des Transportbehälters;
- b)
-
eine Dokumentenkontrolle der vom Stationstierarzt bzw. vom verantwortlichen Tierarzt der Einheit übermittelten Daten, um sicherzustellen, dass
- i)
- die zu bescheinigenden Informationen durch die gemäß Artikel 8 geführten Aufzeichnungen gestützt werden;
- ii)
- die gemäß Artikel 10 auf den Pailletten oder den anderen Verpackungen angebrachte Kennzeichnung der Nummer entspricht, die in der Veterinärbescheinigung sowie auf dem Behälter angegeben ist, in dem das Material transportiert wird;
- iii)
- die Anforderungen des Teils III Kapitel 1 erfüllt sind.
(2) Der amtliche Tierarzt führt die Kontrollen und Untersuchungen gemäß Absatz 1 durch und stellt innerhalb von 72 Stunden vor dem Zeitpunkt der Versendung der Zuchtmaterialsendung die Veterinärbescheinigung aus.
(3) Die Veterinärbescheinigung gilt für einen Zeitraum von 10 Tagen ab dem Datum der Ausstellung.
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