Artikel 38 VO (EU) 2020/686
Tiergesundheitsanforderungen an Verbringungen in andere Mitgliedstaaten von Zuchtmaterial von Tieren der Familie der Camelidae und der Cervidae
Die Unternehmer verbringen in einen anderen Mitgliedstaat nur Zuchtmaterial, das von Tieren der Familie der Camelidae oder der Familie der Cervidae gewonnen wurde, die
- a)
- in der Union geboren wurden und seit ihrer Geburt dort lebten oder gemäß den Anforderungen an den Eingang in die Union in die Union verbracht wurden;
- b)
- während eines Zeitraums von mindestens 30 Tagen vor dem Datum der Gewinnung des Samens, der Eizellen oder der Embryonen in einem einzigen Herkunftsbetrieb verblieben sind;
- c)
- nicht aus einem Betrieb stammen und nicht mit Tieren aus einem Betrieb in Berührung gekommen sind, der sich in einer Sperrzone befindet, die aufgrund des Auftretens einer Seuche der Kategorie A oder einer neu auftretenden Seuche, die für die Arten der betreffenden gehaltenen Landtiere relevant ist, eingerichtet wurde;
- d)
-
aus einem Betrieb stammen, in dem mindestens während der vorangegangenen 12 Monate vor dem Datum der Gewinnung des Samens, der Eizellen oder der Embryonen
- i)
- gemäß Anhang II Teil 2 oder 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 ein Überwachungsprogramm zum Nachweis einer Infektion mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae und M. tuberculosis) durchgeführt wurde;
- ii)
- keine Tiere der Familie der Camelidae oder der Cervidae eingeführt wurden, die nicht die Bedingungen gemäß Ziffer i erfüllen;
- iii)
- im Fall eines Verdachts einer Infektion mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae und M. tuberculosis) Untersuchungen durchgeführt wurden und die Seuche ausgeschlossen wurde;
- e)
-
aus einem Betrieb stammen,
- i)
- in dem mindestens während der vorangegangenen 42 Tage vor dem Datum der Gewinnung des Samens, der Eizellen oder der Embryonen keine Infektion mit Brucella abortus, Brucella melitensis und Brucella suis gemeldet wurde;
- ii)
- in dem im Fall von Tieren der Familie der Camelidae alle Tiere anhand von Proben, die während der vorangegangenen 30 Tage vor dem Datum der Gewinnung des Samens, der Eizellen und der Embryonen gezogen wurden, mit Negativbefund einem Test zum Nachweis einer Infektion mit Brucella abortus, Brucella melitensis und Brucella suis gemäß Anhang I Teil 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 unterzogen wurden;
- f)
- aus einem Betrieb stammen, in dem mindestens während der vorangegangenen 30 Tage vor dem Datum der Gewinnung des Samens, der Eizellen oder der Embryonen keine infektiöse bovine Rhinotracheitis/infektiöse pustulöse Vulvovaginitis gemeldet wurde;
- g)
- aus einem Betrieb stammen, in dem mindestens während der vorangegangenen 2 Jahre vor dem Datum der Gewinnung des Samens, der Eizellen oder der Embryonen in einem Radius von 150 km um den Betrieb herum keine Infektion mit dem Virus der epizootischen Hämorrhagie gemeldet wurde;
- h)
- aus einem Betrieb stammen, in dem mindestens während der vorangegangenen 30 Tage vor dem Datum der Gewinnung des Zuchtmaterials keine Infektion mit dem Tollwut-Virus bestätigt wurde;
- i)
- aus einem Betrieb stammen, in dem mindestens während der vorangegangenen 15 Tage vor dem Datum der Gewinnung des Samens, der Eizellen oder der Embryonen kein Milzbrand gemeldet wurde;
- j)
-
aus einem Betrieb stammen, in dem Surra (Trypanosoma evansi)
- i)
- mindestens während der vorangegangenen 30 Tage vor dem Datum der Gewinnung des Samens, der Eizellen oder der Embryonen nicht gemeldet wurde;
- ii)
-
während der vorangegangenen 2 Jahre zwar bestätigt wurde, aber der Betrieb infolge des letzten Ausbruchs dieser Seuche unter Verbringungsbeschränkungen stand, bis
- —
-
die infizierten Tiere aus dem Betrieb ausgestallt wurden; und
- —
-
die verbleibenden Tiere in dem Betrieb anhand von Proben, die mindestens 6 Monate nach der Ausstallung der infizierten Tiere aus dem Betrieb gezogen wurden, mit Negativbefund einem Test auf Surra (Trypanosoma evansi) gemäß Anhang I Teil 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 unterzogen wurden;
- k)
- die Tiergesundheitsanforderungen mit Blick auf eine Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) gemäß Anhang II Teil 5 Kapitel II erfüllen;
- l)
- während des Haltungszeitraums von mindestens 30 Tagen gemäß Buchstabe b nicht mit Tieren in Berührung gekommen sind, die nicht den Anforderungen des Buchstabens a und der Buchstaben c bis k genügen;
- m)
- am Tag der Gewinnung des Samens, der Eizellen oder der Embryonen von einem Tierarzt klinisch untersucht wurden und keine Krankheitssymptome zeigten;
- n)
- gemäß Artikel 73 Absatz 1 oder 2 oder gemäß Artikel 74 der Verordnung (EU) 2019/2035 identifiziert werden;
- o)
- während eines Zeitraums von mindestens 30 Tagen vor dem Datum der Gewinnung des Samens, der Eizellen oder der Embryonen und während des Zeitraums der Gewinnung nicht im Natursprung eingesetzt wurden.
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