Artikel 39 VO (EU) 2020/686

Vorschriften über das Bescheinigen der Tiergesundheit

(1) Vor dem Unterzeichnen einer Veterinärbescheinigung für Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten von Sendungen von Zuchtmaterial von Hunden oder Katzen führt der amtliche Tierarzt Folgendes durch:

a)
eine Sichtkontrolle des Transportbehälters, die dazu dient, Folgendes zu überprüfen:

i)
die vom Unternehmer auf dem Transportbehälter angebrachte Plombe und Nummer; oder
ii)
erforderlichenfalls das in den Transportbehälter gegebene Zuchtmaterial mit anschließendem Verplomben und Nummerieren des Transportbehälters;

b)
eine Dokumentenkontrolle der vom Unternehmer übermittelten Daten, um sicherzustellen, dass

i)
die zu bescheinigenden Informationen durch die im Betrieb geführten Aufzeichnungen untermauert werden;
ii)
die gemäß Artikel 11 auf den Pailletten oder den anderen Verpackungen angebrachte Kennzeichnung und die Nummer der Plombe, die an dem Behälter angebracht ist, in dem die Pailletten oder anderen Verpackungen transportiert werden, der Kennzeichnung und der Nummer entsprechen, die in der Veterinärbescheinigung angegeben sind;
iii)
die Anforderungen des Artikels 36 erfüllt sind.

(2) Vor dem Unterzeichnen einer Veterinärbescheinigung für Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten von Sendungen von Zuchtmaterial von in geschlossenen Betrieben gehaltenen Landtieren, ausgenommen Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen und Equiden, führt der amtliche Tierarzt Folgendes durch:

a)
eine Sichtkontrolle des Transportbehälters, die dazu dient, Folgendes zu überprüfen:

i)
die vom Tierarzt des Betriebs, der für die im geschlossenen Betrieb durchgeführten Tätigkeiten zuständig ist, auf dem Transportbehälter angebrachte Plombe und Nummer; oder
ii)
erforderlichenfalls das in den Transportbehälter gegebene Zuchtmaterial mit anschließendem Verplomben und Nummerieren des Transportbehälters;

b)
eine Dokumentenkontrolle der Daten, die von dem für die Tätigkeiten im geschlossenen Betrieb zuständigen Tierarzt des Betriebs übermittelt wurden, um sicherzustellen, dass

i)
die zu bescheinigenden Informationen durch die im geschlossenen Betrieb geführten Aufzeichnungen untermauert werden;
ii)
die gemäß Artikel 11 auf den Pailletten oder den anderen Verpackungen angebrachte Kennzeichnung und die Nummer der Plombe, die an dem Behälter angebracht ist, in dem die Pailletten oder anderen Verpackungen transportiert werden, der Kennzeichnung und der Nummer entsprechen, die in der Veterinärbescheinigung angegeben sind;
iii)
die Anforderungen des Artikels 37 erfüllt sind.

(3) Vor dem Unterzeichnen einer Veterinärbescheinigung für Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten von Sendungen von Zuchtmaterial von Tieren der Familie der Camelidae oder der Cervidae führt der amtliche Tierarzt Folgendes durch:

a)
eine Sichtkontrolle des Transportbehälters, die dazu dient, Folgendes zu überprüfen:

i)
die vom Unternehmer auf dem Transportbehälter angebrachte Plombe und Nummer; oder
ii)
erforderlichenfalls das in den Transportbehälter gegebene Zuchtmaterial mit anschließendem Verplomben und Nummerieren des Transportbehälters;

b)
eine Dokumentenkontrolle der vom Unternehmer übermittelten Daten, um sicherzustellen, dass

i)
die zu bescheinigenden Informationen durch die im Betrieb geführten Aufzeichnungen untermauert werden;
ii)
die gemäß Artikel 11 auf den Pailletten oder den anderen Verpackungen angebrachte Kennzeichnung und die Nummer der Plombe, die an dem Behälter angebracht ist, in dem die Pailletten oder anderen Verpackungen transportiert werden, der Kennzeichnung und der Nummer entsprechen, die in der Veterinärbescheinigung angegeben sind;
iii)
die Anforderungen des Artikels 38 erfüllt sind.

(4) Der amtliche Tierarzt führt die Kontrollen und Untersuchungen gemäß den Absätzen 2 und 3 durch und stellt innerhalb von 72 Stunden vor dem Zeitpunkt der Versendung der Zuchtmaterialsendung die Veterinärbescheinigung aus.

(5) Die Veterinärbescheinigung gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 gilt für einen Zeitraum von 10 Tagen ab dem Datum der Ausstellung.

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