Artikel 40 VO (EU) 2020/686
Anforderungen an das Bescheinigen der Tiergesundheit in Bezug auf Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten von Sendungen von Zuchtmaterial von gehaltenen Landtieren, ausgenommen Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen oder Equiden
Die Veterinärbescheinigungen für Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten von Sendungen von Zuchtmaterial von in geschlossenen Betrieben gehaltenen Landtieren, ausgenommen Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen oder Equiden, und von Tieren der Familie der Camelidae oder der Cervidae enthalten mindestens die in Anhang IV Nummer 2 festgelegten Angaben.
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