Artikel 44 VO (EU) 2020/687

Besondere Bedingungen für die Genehmigung von Verbringungen zur Schlachtung gehaltener Tiere gelisteter Arten innerhalb oder aus der bzw. in die Überwachungszone

(1) Die zuständige Behörde kann Verbringungen gehaltener Tiere gelisteter Arten, die aus der Überwachungszone stammen, in einen Schlachthof genehmigen, der:

a)
so nah wie möglich an dem Herkunftsbetrieb innerhalb der Sperrzone liegt; oder
b)
außerhalb der Sperrzone so nah wie möglich an der Überwachungszone liegt, wenn eine Schlachtung der Tiere in der Sperrzone nicht möglich ist, nach Durchführung einer Risikobewertung.

(2) Das von den in Absatz 1 genannten Tieren gewonnene Fleisch unterliegt den Maßnahmen gemäß Artikel 49.

(3) Die zuständige Behörde kann Verbringungen gehaltener Tiere gelisteter Arten, die von außerhalb der Überwachungszone stammen, in einen Schlachthof in der Überwachungszone genehmigen.

(4) Die zuständige Behörde kann die Verarbeitung und Verwendung tierischer Nebenprodukte, die von im Einklang mit den Absätzen 1, 2 und 3 geschlachteten Tieren gewonnen wurden, als Material der Kategorie 3 im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 in einer für die Verarbeitung oder Beseitigung tierischer Nebenprodukte zugelassenen Anlage genehmigen, die sich in ihrem Hoheitsgebiet bzw. — wenn es nicht möglich ist, diese in einer im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, in dem der Ausbruch stattfand, zugelassenen Anlage zu verarbeiten oder zu beseitigen — in einem anderen Mitgliedstaat befindet.

Werden die in Unterabsatz 1 genannten tierischen Nebenprodukte in eine Anlage in einem anderen Mitgliedstaat verbracht, genehmigen der Bestimmungsmitgliedstaat und die Durchfuhrmitgliedstaaten eine solche Sendung, und die zuständige Behörde des Bestimmungsorts genehmigt die Verarbeitung und Verwendung dieser tierischen Nebenprodukte als Material der Kategorie 3 im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009.

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