Artikel 5 VO (EU) 2020/687
Pflichten der Unternehmer bei Verdacht auf eine Seuche der Kategorie A bei gehaltenen Tieren in einem Betrieb
Bei Verdacht auf eine Seuche der Kategorie A bei gehaltenen Tieren ergreifen die Unternehmer die folgenden Seuchenbekämpfungsmaßnahmen, um eine Ausbreitung der Seuche der Kategorie A ausgehend von den betroffenen Tieren und Betrieben in ihrem Zuständigkeitsbereich auf andere nicht infizierte Tiere oder auf Menschen zu verhindern, bis die zuständige Behörde das Auftreten der Seuche der Kategorie A ausgeschlossen hat:
- a)
- Alle Tiere, bei denen der Verdacht besteht, dass sie mit der Seuche der Kategorie A infiziert sind, werden isoliert;
- b)
- Gülle, einschließlich Mist und benutzter Einstreu, und jegliche Erzeugnisse, Materialien oder Stoffe, die mit Seuchen der Kategorie A kontaminiert sein und diese übertragen dürften, werden isoliert und vor Insekten und Nagetieren, gehaltenen Tieren nicht gelisteter Arten und wild lebenden Tieren geschützt aufbewahrt, soweit technisch und praktisch möglich;
- c)
- es werden geeignete zusätzliche Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren durchgeführt, um jegliches Risiko einer Ausbreitung der Seuche der Kategorie A zu vermeiden;
- d)
- sämtliche Verbringungen gehaltener Tiere gelisteter Arten aus dem bzw. in den Betrieb werden eingestellt;
- e)
- nicht wesentliche Verbringungen von Tieren nicht gelisteter Arten, von Erzeugnissen, Materialien, Stoffen, Personen und Transportmitteln aus dem bzw. in den Betrieb werden verhindert;
- f)
- es wird sichergestellt, dass die Aufzeichnungen des Betriebs hinsichtlich Erzeugung, Gesundheitszustand und Rückverfolgbarkeit aktualisiert werden;
- g)
- der zuständigen Behörde werden auf Verlangen alle relevanten Informationen über die Seuche der Kategorie A vorgelegt; und
- h)
- jegliche Anweisungen der zuständigen Behörde betreffend die Bekämpfung der Seuche der Kategorie A im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/429 und der vorliegenden Verordnung werden befolgt.
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