Artikel 70 VO (EU) 2020/687

Pflichten der Unternehmer bei Verdacht auf eine Seuche der Kategorie A bei Aquakulturtieren in Betrieben

Bei Verdacht auf eine Seuche der Kategorie A bei Aquakulturtieren gelisteter Arten ergreifen die Unternehmer die folgenden Seuchenbekämpfungsmaßnahmen, um eine Ausbreitung der Seuche der Kategorie A ausgehend von den betroffenen Tieren und Aquakulturbetrieben in ihrem Zuständigkeitsbereich auf andere nicht infizierte Wassertiere zu verhindern, bis die zuständige Behörde das Auftreten der Seuche der Kategorie A ausgeschlossen hat:

a)
Wenn technisch möglich, werden alle Aquakulturtiere im Betrieb, bei denen der Verdacht besteht, dass sie mit der Seuche der Kategorie A infiziert sind, isoliert;
b)
Verbringungen von Aquakulturtieren in den und aus dem Betrieb werden verhindert;
c)
alle Besuche und Verbringungen in den und aus dem Betrieb werden aufgezeichnet;
d)
jegliche Erzeugnisse, Ausrüstungsgegenstände, Materialien oder Stoffe, die mit der Seuche der Kategorie A kontaminiert sein und diese übertragen dürften, werden isoliert und soweit machbar vor Vektoren und anderen Wassertieren geschützt aufbewahrt;
e)
es werden geeignete Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren durchgeführt, um das Risiko einer Ausbreitung der Seuche der Kategorie A zu vermeiden;
f)
der zuständigen Behörde werden auf Verlangen alle relevanten Informationen über die Seuche der Kategorie A vorgelegt; und
g)
jegliche Anweisungen der zuständigen Behörde betreffend die Bekämpfung der Seuche der Kategorie A im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/429 und der vorliegenden Verordnung werden befolgt.

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