Artikel 73 VO (EU) 2020/687

Verzeichnis und Auswertung der Aufzeichnungen bei Verdacht auf eine Seuche der Kategorie A bei Aquakulturtieren

(1) Bei Verdacht auf eine Seuche der Kategorie A ordnet die zuständige Behörde an und vergewissert sich, dass die Unternehmer der Betriebe, bei denen ein Verdacht auf eine Seuche der Kategorie A besteht, unverzüglich ein Verzeichnis erstellen und auf dem aktuellen Stand halten, das Folgendes umfasst:

a)
Kategorien, Arten und Menge (Anzahl, Volumen oder Gewicht) aller Aquakulturtiere, die in dem Betrieb gehalten werden;
b)
jegliche Erzeugnisse, Materialien oder Stoffe, die mit der Seuche der Kategorie A kontaminiert sein oder diese übertragen dürften; und
c)
Mortalität in jeder epidemiologischen Einheit innerhalb des Betriebs anhand täglicher Aufzeichnungen.

(2) Im Rahmen der epidemiologischen Untersuchung im Sinne des Artikels 57 der Verordnung (EU) 2016/429, die in Betrieben mit Verdacht auf die Seuche durchgeführt wird, analysieren die amtlichen Tierärzte mindestens die Aufzeichnungen, die in Artikel 186 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 aufgeführt sind.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.