Artikel 73 VO (EU) 2020/687
Verzeichnis und Auswertung der Aufzeichnungen bei Verdacht auf eine Seuche der Kategorie A bei Aquakulturtieren
(1) Bei Verdacht auf eine Seuche der Kategorie A ordnet die zuständige Behörde an und vergewissert sich, dass die Unternehmer der Betriebe, bei denen ein Verdacht auf eine Seuche der Kategorie A besteht, unverzüglich ein Verzeichnis erstellen und auf dem aktuellen Stand halten, das Folgendes umfasst:
- a)
- Kategorien, Arten und Menge (Anzahl, Volumen oder Gewicht) aller Aquakulturtiere, die in dem Betrieb gehalten werden;
- b)
- jegliche Erzeugnisse, Materialien oder Stoffe, die mit der Seuche der Kategorie A kontaminiert sein oder diese übertragen dürften; und
- c)
- Mortalität in jeder epidemiologischen Einheit innerhalb des Betriebs anhand täglicher Aufzeichnungen.
(2) Im Rahmen der epidemiologischen Untersuchung im Sinne des Artikels 57 der Verordnung (EU) 2016/429, die in Betrieben mit Verdacht auf die Seuche durchgeführt wird, analysieren die amtlichen Tierärzte mindestens die Aufzeichnungen, die in Artikel 186 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 aufgeführt sind.
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