Artikel 106 VO (EU) 2020/688

Zuständigkeit der zuständigen Behörde hinsichtlich der Meldung von Verbringungen wild lebender Landtiere in andere Mitgliedstaaten

Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats, die der zuständigen Behörde im Bestimmungsmitgliedstaat gemäß Artikel 155 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2016/429 Meldung gibt, stellt die in Anhang VIII Teil 1 Nummer 3 Buchstaben a bis d vorgesehenen Informationen über jede Sendung von in einen anderen Mitgliedstaat zu verbringenden wild lebenden Landtieren bereit.

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