VO (EU) 2020/688
Delegierte Verordnung (EU) 2020/688 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Tiergesundheitsanforderungen an Verbringungen von Landtieren und Bruteiern innerhalb der Union
Informationen
Ausfertigungsdatum17.01.2019
FundstelleAbl. 2020/L 174
Alle Normen
- TEIL IALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
- TEIL IIVERBRINGUNGEN VON GEHALTENEN LANDTIEREN UND VON BRUTEIERN INNERHALB DER UNION
- KAPITEL 1Allgemeine Anforderungen an Verbringungen von gehaltenen Landtieren und von Bruteiern innerhalb der Union
- Abschnitt 1Seuchenpräventionsmaßnahmen hinsichtlich des Transports innerhalb der Union in Ergänzung zu den in der Verordnung (EU) 2016/429 vorgesehenen Maßnahmen
- Abschnitt 2Ergänzende Anforderungen an Verbringungen von Landtieren in andere Mitgliedstaaten hinsichtlich Impfungen
- Abschnitt 3Zusätzliche Anforderungen an Unternehmer von Schlachthöfen, die gehaltene Landtiere aus anderen Mitgliedstaaten in Empfang nehmen
- KAPITEL 2Ergänzende Tiergesundheitsanforderungen an Verbringungen gehaltener Huftiere in andere Mitgliedstaaten
- Abschnitt 1Rinder
- Abschnitt 2Schafe und Ziegen
- Abschnitt 3Schweine
- Abschnitt 4Equiden
- Abschnitt 5Camelidae
- Abschnitt 6Cervidae
- Abschnitt 7Sonstige Huftiere
- Abschnitt 8Ergänzende Tiergesundheitsanforderungen hinsichtlich Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24)
- KAPITEL 3Ergänzende Tiergesundheitsanforderungen an Verbringungen von Geflügel und Bruteiern in andere Mitgliedstaaten
- Abschnitt 1Geflügel
- Abschnitt 2Bruteier von Geflügel
- Abschnitt 3Anforderungen in Zusammenhang mit Impfungen
- Abschnitt 4Spezifische Bedingungen in Bezug auf Verbringungen in Mitgliedstaaten oder in Zonen derselben mit dem Status „frei von Infektionen mit dem Virus der Newcastle-Krankheit ohne Impfung”
- KAPITEL 4Auftriebe gehaltener Huftiere und gehaltenen Geflügels
- KAPITEL 5Anforderungen an Verbringungen anderer gehaltener Landtiere als gehaltene Huftiere und gehaltenes Geflügel und an Verbringungen von Bruteiern von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln in andere Mitgliedstaaten
- Abschnitt 1Primaten
- Abschnitt 2Honigbienen und Hummeln
- Abschnitt 3Hunde, Katzen und Frettchen
- Abschnitt 4Sonstige Carnivora
- Abschnitt 5In Gefangenschaft gehaltene Vögel und Bruteier von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln
- KAPITEL 6Anforderungen an Verbringungen gehaltener Landtiere in geschlossene Betriebe
- KAPITEL 7Besondere Vorschriften und Ausnahmeregelungen
- KAPITEL 8Veterinärbescheinigungen und Meldung von Verbringungen
- Abschnitt 1Anforderungen an Veterinärbescheinigungen
- Abschnitt 2Inhalt der Veterinärbescheinigungen für gehaltene Landtiere und für Bruteier
- Abschnitt 3Veterinärbescheinigungsanforderungen hinsichtlich spezifischer Arten von Verbringungen gehaltener Landtiere
- Abschnitt 4Vorschriften über die Zuständigkeit der zuständigen Behörde für die Veterinärbescheinigung
- Abschnitt 5Genaue Vorschriften für die Meldung von Verbringungen gehaltener Landtiere und von Bruteiern in andere Mitgliedstaaten
- TEIL IIIVERBRINGUNGEN WILD LEBENDER LANDTIERE
- TEIL IVSCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 15
Anforderungen an Verbringungen von gehaltenen Schafen und Ziegen in andere Mitgliedstaaten