Artikel 67 VO (EU) 2020/688

Anforderungen an Verbringungen von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln, die für Ausstellungen bestimmt sind

(1) Unternehmer verbringen in Gefangenschaft gehaltene Vögel nur dann zu einer Ausstellung in einem anderen Mitgliedstaat, wenn diese Tiere die in Artikel 59 festgelegten Bedingungen erfüllen.

(2) Vor der Verbringung zu einer Ausstellung in einem anderen Mitgliedstaat können die Unternehmer in einem Mitgliedstaat in Gefangenschaft gehaltene Vögel in einem einzigen registrierten Betrieb, der sich im selben Mitgliedstaat befindet, versammeln, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)
Die in Gefangenschaft gehaltenen Vögel verbleiben höchstens 12 Stunden in diesem Betrieb;
b)
zum Zeitpunkt des Versammelns befinden sich in dem Betrieb ausschließlich in Gefangenschaft gehaltene Vögel, die für die betreffende Ausstellung bestimmt sind;
c)
alle in dem Betrieb versammelten in Gefangenschaft gehaltenen Vögel kommen direkt aus registrierten oder zugelassenen Betrieben, in denen sie kontinuierlich gehalten werden und wo sie die in Artikel 59 festgelegten Bedingungen erfüllen.

(3) Sofern es sich nicht um Flugschauen jeglicher Art handelt, stellt der Unternehmer der Ausstellung sicher, dass

a)
der Einlass in die Tierausstellung auf in Gefangenschaft gehaltene Vögel beschränkt wird, die vorab für die Teilnahme an der Ausstellung registriert wurden;
b)
der Gesundheitsstatus von an der Ausstellung teilnehmenden Vögeln nicht durch den Einlass von Vögeln gefährdet wird, die aus Betrieben kommen, die sich in dem Mitgliedstaat des Veranstaltungsorts der Ausstellung befinden, und zwar

entweder

i)
durch die Auflage, dass alle in Gefangenschaft gehaltenen Vögel, die an der Ausstellung teilnehmen, denselben Gesundheitsstatus aufweisen müssen;

oder

ii)
dadurch, dass die in Gefangenschaft gehaltenen Vögel, die aus dem Mitgliedstaat des Veranstaltungsorts der Ausstellung kommen, in separaten Räumlichkeiten oder Gehegen getrennt von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln, die aus anderen Mitgliedstaaten kommen, gehalten werden;

c)
ein Tierarzt

i)
bei in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln, die an der Ausstellung teilnehmen, vor ihrem Einlass in die Ausstellung Identitätskontrollen durchführt;
ii)
den klinischen Zustand der Vögel zum Zeitpunkt des Einlasses in die Ausstellung und während der Ausstellung überwacht.

(4) Unternehmer stellen sicher, dass in Gefangenschaft gehaltene Vögel, die gemäß den Absätzen 1 und 2 zu einer Ausstellung verbracht wurden, nur dann in den Ursprungsmitgliedstaat zurück verbracht werden, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind:

a)
Die Vögel werden von einer Veterinärbescheinigung begleitet, die entweder von der zuständigen Behörde des Ursprungsmitgliedstaats gemäß Artikel 71 Absatz 1 oder von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats ihrer Ausstellung ausgestellt wurde. Die letztgenannte Behörde stellt die Veterinärbescheinigung auf der Grundlage der amtlichen Angaben in der von der zuständigen Behörde des Ursprungsmitgliedstaats ausgestellten Bescheinigung aus;
b)
die Verbringung erfolgt innerhalb der Gültigkeitsdauer der von der zuständigen Behörde des Ursprungsmitgliedstaats ausgestellten Bescheinigung;
c)
die Vögel sind während der Ausstellung nicht mit Vögeln mit niedrigerem Gesundheitsstatus in Berührung gekommen.

Wurde die Veterinärbescheinigung von der zuständigen Behörde des Ursprungsmitgliedstaats ausgestellt, wird von dem in Absatz 3 Buchstabe c genannten Tierarzt für Vögel, die nicht an Flugschauen teilgenommen haben, oder von dem Unternehmer, der für die Vögel verantwortlich ist, die an Flugschauen teilgenommen haben, eine Erklärung ausgestellt, aus der hervorgeht, dass die Vögel während der Ausstellung nicht mit Vögeln mit niedrigerem Gesundheitsstatus in Berührung gekommen sind.

5. Unternehmer stellen sicher, dass in Gefangenschaft gehaltene Vögel, die gemäß den Absätzen 1 und 2 zu einer Ausstellung verbracht wurden, nur dann in einen Mitgliedstaat, der nicht der Ursprungsmitgliedstaat ist, verbracht werden, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind:

a)
die Vögel werden von der Veterinärbescheinigung begleitet, die von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats ihrer Ausstellung ausgestellt und auf der Grundlage der amtlichen Angaben in der von der zuständigen Behörde des Ursprungsmitgliedstaats gemäß Artikel 71 Absatz 1 ausgestellten Bescheinigung ausgefüllt wurde;
b)
die Verbringung erfolgt innerhalb der Gültigkeitsdauer der von der zuständigen Behörde des Ursprungsmitgliedstaats ausgestellten Bescheinigung;
c)
die Vögel sind während der Ausstellung nicht mit Vögeln mit niedrigerem Gesundheitsstatus in Berührung gekommen;
d)
findet die Ausstellung in einem Mitgliedstaat oder einer Zone desselben statt, der/die nicht den Status „frei von Infektionen mit dem Virus der Newcastle-Krankheit ohne Impfung” hat, werden Hühnervögel nicht in einen Mitgliedstaat oder eine Zone desselben verbracht, der/die den Status „frei von Infektionen mit dem Virus der Newcastle-Krankheit ohne Impfung” hat, es sei denn, alle Hühnervögel der Ausstellung erfüllen die Anforderungen von Artikel 62 Buchstabe a.

Der Unternehmer am Bestimmungsort stellt sicher, dass die Vögel nach der Ankunft 21 Tage lang von anderen Vögeln getrennt gehalten werden.

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