Artikel 66 VO (EU) 2020/688

Verpflichtung der zuständigen Behörde in Zusammenhang mit Verbringungen von Wanderzirkussen und Dressurnummern in andere Mitgliedstaaten

Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats unterzeichnet die in Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe a genannte Route und stempelt sie ab, sofern:

a)
der Wanderzirkus oder die Dressurnummer keiner tiergesundheitlichen Beschränkung in Bezug auf eine Seuche unterliegt, die für die Art eines im Wanderzirkus bzw. in der Dressurnummer gehaltenen Tieres gelistet ist;
b)
die Tiergesundheitsanforderungen gemäß Artikel 65 erfüllt sind;
c)
alle Identifizierungsdokumente, die die Tiere während der Verbringung des Wanderzirkusses bzw. der Dressurnummer begleiten, ordnungsgemäß aktualisiert wurden und die Tiere die für die Verbringung der jeweiligen Arten geltenden Anforderungen an Impfung, Behandlung oder Untersuchung gemäß der vorliegenden Verordnung erfüllen.

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