Artikel 65 VO (EU) 2020/688
Besondere Vorschriften für die Verbringung von Wanderzirkussen und Dressurnummern in andere Mitgliedstaaten
(1) Unternehmer von Wanderzirkussen und Dressurnummern verbringen ihre Zirkusse und Dressurnummern nur dann in einen anderen Mitgliedstaat, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind:
- a)
- Sie legen der zuständigen Behörde in dem Mitgliedstaat, in dem sich der Wanderzirkus oder die Dressurnummer befindet, mindestens 10 Arbeitstage vor dem Abzug die Route ihrer geplanten Verbringung in einen anderen Mitgliedstaat vor;
- b)
-
das in Artikel 77 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 genannte Verbringungsdokument, das alle zu verbringenden Tiere begleitet, wurde ordnungsgemäß aktualisiert;
und
- i)
- in das in Artikel 71 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 genannte individuelle Identifizierungsdokument für jeden/jede/jedes der zu verbringenden Hunde, Katzen und Frettchen wurden die in Artikel 53 Buchstabe b Ziffern i und ii aufgeführten Angaben ordnungsgemäß eingetragen;
- ii)
- das in Artikel 79 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 genannte Identifizierungsdokument für die zu verbringende Gruppe gehaltener Vögel wurde ordnungsgemäß aktualisiert;
- c)
-
in den letzten 12 Monaten vor dem Abgang wurden:
- i)
- Rinder, Schafe, Ziegen, Camelidae und Cervidae anhand einer der in Anhang I Teil 1 vorgesehenen Diagnosemethoden einer Untersuchung auf Infektionen mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis mit Negativbefund unterzogen;
- ii)
- Rinder, Ziegen und Cervidae anhand einer der in Anhang I Teil 1 vorgesehenen Diagnosemethoden einer Untersuchung auf Infektionen mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae und M. tuberculosis) mit Negativbefund unterzogen;
- iii)
- Tauben gegen Infektionen mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft;
- d)
- alle Tiere von Wanderzirkussen und Dressurnummern wurden innerhalb von 10 Arbeitstagen vor dem Abzug des Wanderzirkusses bzw. der Dressurnummer vom amtlichen Tierarzt untersucht und in Bezug auf die gelisteten Seuchen und ihre Zuordnung zu gelisteten Arten oder Kategorien von Tieren für klinisch gesund befunden.
(2) Unternehmer von Wanderzirkussen und Dressurnummern verbringen gehaltene Tiere, die zur Familie der Antilocapridae, Bovidae, Camelidae, Cervidae, Giraffidae, Moschidae oder Tragulidae gehören, nur dann in einen anderen Mitgliedstaat oder in eine Zone desselben, wenn mindestens eine der Anforderungen hinsichtlich Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) gemäß Anhang V Teil II Kapitel 2 Abschnitt 1 Nummern 1 bis 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 erfüllt ist.
(3) Abweichend von Absatz 2 kann die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats die Verbringung derartiger Tiere, die mindestens eine der Anforderungen gemäß Anhang V Teil II Kapitel 2 Abschnitt 1 Nummern 1 bis 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 nicht erfüllen, in einen anderen Mitgliedstaat oder in eine Zone desselben genehmigen,
- a)
-
der/die den Status „seuchenfrei” in Bezug auf Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) hat oder über ein genehmigtes Tilgungsprogramm hierfür verfügt, wenn der Bestimmungsmitgliedstaat die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis gesetzt hat, dass derartige Verbringungen gemäß den Bedingungen des Artikels 43 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 genehmigt sind;
oder
- b)
- der/die nicht den Status „seuchenfrei” hat und nicht über ein genehmigtes Tilgungsprogramm für Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) verfügt, wenn der Bestimmungsmitgliedstaat die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis gesetzt hat, dass derartige Verbringungen genehmigt sind. Wenn der Bestimmungsmitgliedstaat Bedingungen für die Genehmigung einer derartigen Verbringung stellt, muss es sich dabei um Bedingungen gemäß Anhang V Teil II Kapitel 2 Abschnitt 1 Nummern 5 bis 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 handeln.
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