Artikel 64 VO (EU) 2020/688
Anforderungen an Verbringungen gehaltener Landtiere aus geschlossenen Betrieben in geschlossene Betriebe in anderen Mitgliedstaaten
(1) Unternehmer verbringen gehaltene Landtiere nur dann aus einem geschlossenen Betrieb in einen geschlossenen Betrieb in einem anderen Mitgliedstaat, wenn diese Tiere auf der Grundlage der Ergebnisse des Überwachungsplans für diese Tiere kein erhebliches Risiko für die Ausbreitung von Seuchen darstellen, für die sie gelistet sind.
(2) Unternehmer verbringen gehaltene Tiere, die zur Familie der Antilocapridae, Bovidae, Camelidae, Cervidae, Giraffidae, Moschidae oder Tragulidae gehören, nur dann in einen anderen Mitgliedstaat oder in eine Zone desselben, wenn mindestens eine der Anforderungen hinsichtlich Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) gemäß Anhang V Teil II Kapitel 2 Abschnitt 1 Nummern 1 bis 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 erfüllt ist.
(3) Abweichend von Absatz 2 kann die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats die Verbringung derartiger Tiere, die mindestens eine der Anforderungen gemäß Anhang V Teil II Kapitel 2 Abschnitt 1 Nummern 1 bis 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 nicht erfüllen, in einen anderen Mitgliedstaat oder in eine Zone desselben genehmigen,
- a)
-
der/die den Status „seuchenfrei” in Bezug auf Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) hat oder über ein genehmigtes Tilgungsprogramm hierfür verfügt, wenn der Bestimmungsmitgliedstaat die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis gesetzt hat, dass derartige Verbringungen gemäß den Bedingungen des Artikels 43 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 genehmigt sind;
oder
- b)
- der/die nicht den Status „seuchenfrei” hat und nicht über ein genehmigtes Tilgungsprogramm für Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) verfügt, wenn der Bestimmungsmitgliedstaat die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis gesetzt hat, dass derartige Verbringungen genehmigt sind. Wenn der Bestimmungsmitgliedstaat Bedingungen für die Genehmigung einer derartigen Verbringung stellt, muss es sich dabei um Bedingungen gemäß Anhang V Teil II Kapitel 2 Abschnitt 1 Nummern 5 bis 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 handeln.
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