Artikel 63 VO (EU) 2020/688
Anforderungen an Verbringungen gehaltener Landtiere aus anderen Betrieben als geschlossenen Betrieben in einen geschlossenen Betrieb
(1) Unternehmer verbringen andere gehaltene Landtiere als Primaten, die aus anderen Betrieben als geschlossenen Betrieben kommen, nur dann in einen geschlossenen Betrieb, wenn die folgenden Anforderungen erfüllt sind:
- a)
-
Die Tiere werden über einen Zeitraum unter Quarantäne gestellt, der für die Seuchen angebracht ist, die für die Arten der zu verbringenden Tiere gelistet sind, in jedem Fall jedoch über mindestens 30 Tage, wobei sie während dieses Zeitraums:
entweder
- i)
-
vor ihrer Verbringung in einem zugelassenen Quarantänebetrieb oder aber in Quarantäneeinrichtungen eines anderen geschlossenen Betriebs gehalten werden;
oder
- ii)
- nach ihrer Verbringung in einer Quarantäneeinrichtung des geschlossenen Betriebs am endgültigen Bestimmungsort gehalten werden;
- b)
- zum Zeitpunkt der Verbringung zeigen die Tiere keine klinischen Anzeichen für für diese Arten relevante gelistete Seuchen bzw. bei ihnen besteht kein entsprechender Verdacht;
- c)
- die Tiere erfüllen die für die jeweilige Spezies relevanten Identifizierungsanforderungen der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035;
- d)
- die Tiere erfüllen die für ihre Verbringung geltenden Anforderungen an Impfung, Behandlung oder Untersuchung gemäß der vorliegenden Verordnung.
(2) Unternehmer verbringen gehaltene Primaten nur unter Einhaltung von mindestens genauso strengen Vorschriften in einen geschlossenen Betrieb wie denjenigen, die im Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE), Ausgabe 2018, in den Artikeln 5.9.1 bis 5.9.5 in Bezug auf für Primaten geltende Quarantänemaßnahmen und in Artikel 6.12.4 in Bezug auf Quarantäneanforderungen an Primaten aus einer unkontrollierten Umgebung festgelegt sind, und wenn diese Verbringung genehmigt wurde, und zwar
- a)
-
im Falle einer Verbringung innerhalb eines Mitgliedstaats durch die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats;
oder
- b)
- im Falle einer Verbringung in einen anderen Mitgliedstaat in Form einer Vereinbarung zwischen der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats und der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats.
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