Artikel 62 VO (EU) 2020/688

Anforderungen an Verbringungen von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln und Bruteiern von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln in einen Mitgliedstaat oder in eine Zone desselben mit dem Status „frei von Infektionen mit dem Virus der Newcastle-Krankheit ohne Impfung”

Unternehmer verbringen in Gefangenschaft gehaltene Hühnervögel und Bruteier von in Gefangenschaft gehaltenen Hühnervögeln nur dann aus einem Mitgliedstaat oder aus einer Zone desselben, der/die nicht den Status „frei von Infektionen mit dem Virus der Newcastle-Krankheit ohne Impfung” hat, in einen Mitgliedstaat oder in eine Zone desselben, der/die den Status „frei von Infektionen mit dem Virus der Newcastle-Krankheit ohne Impfung” hat, wenn die Anforderungen der Artikel 59 bis 61 für die jeweilige Ware erfüllt sind und wenn diese Tiere und Bruteier folgende Anforderungen hinsichtlich Infektionen mit dem Virus der Newcastle-Krankheit erfüllen:

a)
Im Falle von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln:

i)
sind die Tiere nicht gegen Infektionen mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft;
ii)
waren die Tiere über einen Zeitraum von 14 Tagen vor dem Abgang entweder im Herkunftsbetrieb unter der Aufsicht eines amtlichen Tierarztes oder in einem zugelassenen Quarantänebetrieb isoliert, wo:

keine in Gefangenschaft gehaltenen Vögel in den letzten 21 Tagen vor dem Abgang gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft wurden;

keine anderen Vögel in den letzten 21 Tagen vor dem Abgang eingestallt wurden;

keine Impfungen im Quarantänebetrieb durchgeführt wurden;

iii)
wurden die Tiere in den letzten 14 Tagen vor dem Abgang serologischen Untersuchungen zum Nachweis von Antikörpern gegen das Virus der Newcastle-Krankheit mit Negativbefund unterzogen, die anhand von Blutproben, bei denen eine mögliche Infektion bei einer Infektionsprävalenz von 5 % mit einem Konfidenzniveau von 95 % festgestellt werden kann, durchgeführt wurden;

b)
im Falle von Bruteiern von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln:

i)
sie sind nicht gegen Infektionen mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft;
ii)
sie kommen aus Beständen, die:

entweder

nicht gegen Infektionen mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft sind;

oder

mit inaktivierten Impfstoffen gegen Infektionen mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft sind;

oder

mit lebenden Impfstoffen gegen Infektionen mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft sind, die die in Anhang VI aufgeführten Kriterien erfüllen, wenn die Impfung mindestens 30 Tage vor der Sammlung der Bruteier vorgenommen wurde.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.